Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer: Sachprämien bei Abschluss eines Zeitschriftenabonnements und Beigabe von DVDs zu einer Programmzeitschrift stellen jeweils keine einheitlichen Leistungen dar

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Gewährung von Sachprämien stellt weder eine Nebenleistung gegenüber der Hauptleistung Zeitschriftenlieferung dar, noch handelt sich hierbei um eine einheitliche Leistung. Die Lieferung der Prämie verfolgt einen eigenen Zweck und stellt nicht nur das Mittel dar, um die Lieferung von Zeitschriften in einem Abonnement unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Eine rechtliche Verknüpfung durch die Regelung in einem einheitlichen Vertrag führt nicht zur Unterordnung einer Leistung gegenüber einer anderen Leistung.

2. Die Beigabe einer DVD mit einem Spielfilm und die Lieferung der Fernsehzeitschrift stellen jeweils selbständige Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1 UStG dar, welche nicht zusammen als einheitliche Lieferung qualifiziert werden können, wenn DVD und Zeitschrift unterschiedlichen Zwecken dienen, der Preis der DVD den Preis der Zeitung übersteigt, der Inhalt der DVD nicht extra für die Zeitschrift entwickelt wurde und die DVD unabhängig und langfristiger als die Zeitschrift genutzt werden kann.

 

Normenkette

UStG § 3 Abs. 1, 1b, § 12 Abs. 1, 2 Nr. 1

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die umsatzsteuerliche Behandlung von Sachprämien bei Neuabonnenten und von DVDs, die zu Programmzeitschriften beigegeben werden, streitig. Sie streiten darüber, ob es sich jeweils um eine einheitliche Leistung handelt, die dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt.

Die Klägerin war in den Streitjahren 2008 bis 2011 die Vertriebseinheit des inländischen Verlagsgeschäfts der A. Ihre Aufgabe bestand darin, die Zeitschriften der A im eigenen Namen an gewerbliche und private Kunden zu verkaufen.

Diese Vertriebstätigkeit bestand auch in dem Abschluss von Zeitschriftenabonnements mit Privatkunden, aufgrund derer Kunden laufend eine oder mehrere Zeitschriften bezogen. Hierzu schloss die Klägerin selbst mit den Kunden einen Vertrag, nach dem die Klägerin zur Dauer-Lieferung der vertragsgegenständlichen Zeitschriften verpflichtet war. Laufzeit des Abonnementsvertrages war zunächst ... (Mindestbezugszeit). § 7 der Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen der Klägerin für Zeitschriften-Abonnements sah jedoch vor, dass ein Abonnement nach Ablauf der Mindestbezugszeit weiterlief, wenn es nicht zuvor gekündigt wurde. Abonnementsverträge mit einer Mindestbezugszeit von ... verlängerten sich danach jeweils um ..., wenn sie nicht mit einer Frist von ... Monaten vor Ablauf des jeweiligen Bezugszeitraums gekündigt wurden. Aufgrund dieser automatischen ... Verlängerung des Vertrages bis zur Kündigung durch den Kunden betrug die durchschnittliche Laufzeit der von der Klägerin abgeschlossenen Abonnentenverträge ... bis ... Jahre.

Zur Vertriebsförderung hielt die Klägerin unterschiedliche Prämienmodelle bereit. Wurden Neukunden durch einen Bestandskunden "geworben", erhielt der Bestandskunden eine Sachprämie. Umsatzsteuerlich behandelte die Klägerin diesen Vorgang als unentgeltliche Wertabgabe, die mit dem Regelsteuersatz von 19 % besteuert wurde.

Darüber hinaus bot die Klägerin sowohl Neu- als auch Bestandskunden, die selbst einen Abonnementvertrag abschlossen, regelmäßig selbst eine einmalige Sachprämie an. Bei den Sachprämien handelt es sich im Wesentlichen um:

  • Bücher, DVDs und CDs
  • Accessoires für den Bereich Haushalt und Bad
  • Accessoires für den Bereich Lifestyle und Beauty
  • Utensilien im Bereich Multimedia und Technik

Der Einkaufspreis der Klägerin für Sachprämien betrug in den Jahren 2010 und 2011 zwischen ... und ... € durchschnittlich, inklusive Lieferkosten ... € für 2011 beziehungsweise ... € für 2010. Hierbei entfielen auf Porto und Handling in 2011 durchschnittlich ... € und in 2010 ... €. Der durchschnittliche Einkaufspreis betrug in den Jahren 2008 ... € und in 2009 ... € ohne Lieferkosten.

Die Klägerin stufte die Sachprämien als Nebenleistungen zur Lieferung von Zeitschriften ein und unterwarf deren Lieferung dementsprechend, genauso wie die Lieferung der Zeitschriften, dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Dies legte sie auch ihren Umsatzsteuerjahreserklärungen für 2008 bis 2010 zugrunde.

Die Klägerin vertrieb in dem Klagezeitraum 2008 bis 2011 unter anderem die Programmzeitschrift XXX-1, die sowohl als XXX-2, eine reine Programmzeitschrift, als auch als XXX-1 mit DVD (in wenigen Fällen in den Jahren 2010 und 2011 auch mit Blue-ray) verkauft wurde. Abgesehen von der Beigabe waren beide Zeitschriften inhaltlich identisch und enthielten die gleichen Werbeanzeigen. Für Zwecke der Vermarktung wurden die Zeitschriften durch die Klägerin als ein Produkt behandelt. Die Zeitschrift XXX-2 und XXX-1 mit Beigabe unterschieden sich nur darin, dass die Zeitschrift mit Beigabe zusätzlich einen vierseitigen eingebundenen Beihefter umfasste. Dieser enthielt Informationen und eine redaktionelle Bewertung des auf ein...

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