Tz. 134

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Das Abkommen (TCA) enthält im Unterschied zu anderen Freihandelsabkommen kein gesondertes "Ursprungsprotokoll". Vielmehr ergeben sich die Ursprungsregelungen aus dem Abkommen selbst (Art. 37ff). Die Liste mit den produktspezifischen Regeln, einleitenden Bemerkungen und die Texte der Erklärungen zum Ursprung (sog. Ursprungserklärungen) finden sich in den Anhängen 2 bis 9 des Abkommens.

 

Tz. 135

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Die Regelungen zum Ursprung ergeben sich aus Art. 39 ff des TCA. Sofern alle anderen Voraussetzungen des Ursprungskapitels erfüllt sind, gelten hiernach als Ursprungserzeugnisse folgende Erzeugnisse:

(1) die im Sinne des Art. 41 vollständig in UK oder der EU gewonnen oder hergestellt worden sind,

(2) die ausschließlich aus Vormaterialien mit Ursprung in der Vertragspartei (EU oder UK) hergestellt worden sind oder

(3) die unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden sind, sofern sie die Voraussetzungen des Anhangs 3 zum TCA erfüllen.

 

Hinweis

Die Fallgruppe (3) entspricht der aus anderen Freihandelsabkommen bekannten Ursprungsregel "Ausreichende Be- oder Verarbeitung". Hierzu ist eine Lektüre des Anhangs 3 zum TCA erforderlich. Es werden für die einzelnen Waren Mindestanforderungen an eine Be- oder Verarbeitung gestellt, um von einer Ware mit Ursprung des Landes der Be- oder Verarbeitung sprechen zu können.

 

Tz. 136

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Es existieren folgende Möglichkeiten für einen Ursprungserwerb nach Fallgruppe (3):

  • eine Änderung der zolltariflichen Einreihung,
  • ein (bestimmtes) Herstellungsverfahren,
  • einen Höchstwert oder ein Höchstgewicht an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder
  • jede andere in den Anhängen 2 und 3 festgelegte Anforderung.
 

Tz. 137

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Eine Änderung der zolltariflichen Einreihung liegt vor, wenn durch die Ver- oder Bearbeitung der Ware eine Änderung der HS-Position ("Positionswechsel") oder eine Änderung der Einreihung auf einer anderen Ebene eintritt. Es kann z. B. zu einer Änderung des Kapitels (Change in Chapter, "CC"), zu einem Wechsel der HS-Position (Change in Tariff Heading, "CTH") oder zu einer Änderung der 6-stelligen Unterposition der HS-Position (Change in Tariff Subheading, "CTSH") kommen. Hintergrund dieser Änderung ist, dass sich durch die Ver- oder Bearbeitung eine Beschaffenheitsänderung der Ware ergibt, die dazu führt, dass sie zolltariflich einer anderen Position im Tarif zuzuordnen ist. Entsprechend wird davon ausgegangen, dass ein solcher Wechsel dazu führt, dass nach dem Wechsel eine Ursprungsware des Landes der Ver- oder Bearbeitung vorliegt.

 

Tz. 138

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Daneben sieht das TCA bestimmte Herstellungsverfahren vor, nach deren Durchführung gleichfalls eine Ursprungsware des Landes gegeben ist, in dem der Herstellungsprozess durchgeführt wurde.

 

Tz. 139

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Schließlich wird im TCA festgelegt, dass eine Ursprungsware gegeben ist, wenn ein Höchstwert von Bestandteilen oder Inhaltsstoffen der Ware ohne Ursprungseigenschaft einen bestimmten festgelegten Höchstwert nicht übersteigt. Im Ergebnis wird damit erreicht, dass nur in geringfügigem Umfang Waren ohne Ursprungseigenschaft in die Ware Eingang finden. Letztlich sind die Bestandteile ohne Ursprungsware dann nur von geringem Gewicht in der zu beurteilenden Ware. Das ist erforderlich, da es unmöglich ist, eine Ware zu 100 % aus Ursprungswaren des betreffenden Landes herzustellen, z. B. verfügt die EU über keine erdölproduzierenden Länder, so dass z. B. Farben, die für die Legierung der Ware erforderlich sind, aus Ölen hergestellt werden müssen, die nicht ihren Ursprung im betreffenden Herstellungsland der EU haben.

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