Die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 11b des Einkommensteuergesetzes wurde durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2022 (Bundesgesetzblatt 2022 Teil I Seite 911) eingeführt. Begünstigt sind Zahlungen des Arbeitgebers, die er in der Zeit vom 18. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022 an seine Arbeitnehmer zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise gewährt ("Corona-Pflegebonus").[1]

Die Bonus-Zahlungen sind bis zu einem Betrag von 4.500 Euro steuerfrei. Darüber hinausgehende Zahlungen sind grundsätzlich steuerpflichtig.

Zudem müssen die Zahlungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Die Steuerbefreiung ist damit insbesondere für Zahlungen im Rahmen eines Gehaltsverzichts oder einer Gehaltsumwandlung ausgeschlossen. Unter welchen Voraussetzungen eine Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird, ist § 8 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes zu entnehmen.

Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist weiterhin, dass die Arbeitnehmer in einer der folgenden Einrichtungen oder in einem der folgenden Dienste tätig sind (sog. Einrichtungsbezug):

  • Krankenhäuser,
  • ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,
  • voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen ("Pflegeeinrichtungen"),
  • ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die den "Pflegeeinrichtungen" vergleichbare Dienstleistungen anbieten,
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
  • Dialyseeinrichtungen,
  • Arztpraxen, Zahnarztpraxen oder
  • Rettungsdienste.
[1] Für die Leistungen nach § 150c des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung des

Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16. September 2022 (Bundesgesetzblatt 2022 Teil I Seite 1454) an Personen, die in zugelassenen voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen tätig und nicht deren Leitung sind, gilt die Steuerbefreiung auch dann, wenn sie in der Zeit bis zum 31. Mai 2023

gewährt werden.

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