Tz. 55

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Nach dem Auslaufen der Soforthilfe Ende Mai 2020 konnten Unternehmen, Organisationen und Selbstständige für die Monate Juni bis August 2020 eine Überbrückungshilfe (Überbrückungshilfe I) beantragen.

Der Antrag durfte nur einmalig gestellt werden. Die Antragsfrist endete am 31.08.2020.

Voraussetzung für die Beantragung einer Überbrückungshilfe war u. a., dass

  • das Unternehmen bzw. die Organisationen nicht durch den Wirtschaftsstabilisierungsfonds gefördert werden kann;
  • dass bestimmte Umsatzrückgänge in den Monaten April und Mai 2020 eingetreten sind. So musste der Umsatz in diesen Monaten zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 gesunken sein;
  • der Umsatz im Vergleich zum Vorjahresmonat um mindestens 40 % gesunken sein musste.

Die Überbrückungshilfe I durfte nur durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer über ein bundeseinheitliches Online-Portal (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) beantragt werden. Die Höhe der Überbrückungshilfe I richtete sich nach der Höhe der Umsatzeinbußen. Je höher der Umsatzeinbruch, desto höher war die Überbrückungshilfe. Diese richtete sich wiederum nach der Höhe der Fixkosten.

So berechnete sich die Höhe des Förderbetrags wie folgt:

  • Umsatzrückgang ≥ 40 % und < 50 % im Antragsmonat = Erstattung der Fixkosten bis zu 40 %.
  • Umsatzrückgang ≥ 50 % ≤ 70 % im Antragsmonat = Erstattung der Fixkosten bis zu 50 %.
  • Umsatzrückgang > 70 % im Antragsmonat = Erstattung der Fixkosten bis zu 80 %.

Die Überbrückungshilfe I war jedoch der Höhe nach begrenzt. So waren bei der Berechnung der möglichen Überbrückungshilfe I folgende Obergrenzen zu beachten:

  • die höchstmögliche Fördersumme betrug 150 000 EUR;
  • bei Unternehmen und Organisationen bis zu zehn Beschäftigten betrug die Obergrenze max. 15 000 EUR;
  • bei Kleinunternehmen bis zu fünf Beschäftigten und Selbstständige betrug die Obergrenze max. 9 000 EUR.

Die maximalen Fördersummen konnten in begründeten Ausnahmefällen auch überschritten werden. Das war immer dann der Fall, wenn die berechnete Förderhöhe mindestens doppelt so hoch lag wie der Höchstsatz.

Die Überbrückungshilfe I konnten auch die von der Corona-Krise betroffenen steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Einrichtungen erhalten. Hierbei war von diesen zu beachten, dass bei ihnen anstatt der Umsätze die Einnahmen betrachtet wurden. Einnahmen umfassen die am Markt erzielten Umsätze, Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuwendungen der öffentlichen Hand.

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