Die Auswirkungen der Corona-Krise treffen grundsätzlich alle wirtschaftlich Aktiven. Dazu können also auch steuerbegünstigte Körperschaften zählen, die sich "am Markt" (zum Beispiel mit einem Fan-Shop, einer Cafeteria oder einer Vereinsgaststätte) betätigen. Eine steuerbegünstigte Körperschaft darf Mittel aus ihrem ideellen Bereich, wie zum Beispiel Spenden und Mitgliedsbeiträge, an die wirtschaftlichen Einheiten weiterleiten. Voraussetzung ist jedoch, dass mit diesen Mitteln auf die Corona-Krise zurückzuführende Verluste, die bis zum 31. Dezember 2022 entstanden sind, ausgeglichen werden. Eine Finanzierung von dauerhaften Verlusten der wirtschaftlichen Betätigung durch Mittel aus dem ideellen Bereich wird durch die Finanzverwaltung hingegen nicht akzeptiert.

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