Tz. 40

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Eine AfaA setzt voraus, dass die wirtschaftliche Nutzbarkeit eines WG durch außergewöhnliche Umstände gesunken ist oder das WG eine Substanzeinbuße erlitten hat (H 7.4. AfaA EStH).

Die wirtschaftliche Nutzbarkeit eines WG kann dann absinken, wenn z. B. ein WG durch den Fortschritt der Technik zwar noch nutzbar aber gleichwohl veraltet ist.

Eine außergewöhnlich technische Abnutzung kann beispielsweise eintreten durch Brand, Hochwasser oder eine außerplanmäßig hohe Nutzung des WG.

Entfällt später der Grund für die AfaA, ist bei bilanzierenden Unternehmen eine entsprechende Zuschreibung zu machen (§ 7 Abs. 1 Satz 7 EStG, Anhang 10). Bei Inanspruchnahme der degressiven AfA (§ 7 Abs. 2 EStG, Anhang 10) kommt eine AfaA nicht in Betracht (§ 7 Abs. 2 Satz 4 EStG, Anhang 10).

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