Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Leitsatz
Das FG Mecklenburg-Vorpommern urteilte, dass Zuschüsse des Arbeitgebers zu einer privaten Zusatzkrankenversicherung seiner Arbeitnehmer zu Sachlohn führen und deshalb unter die 44-EUR-Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG gefasst werden können. Das letzte Wort liegt aber beim BFH.
Sachverhalt
Ein Arbeitgeber bot seinen Arbeitnehmern über einen Mitarbeiteraushang den Abschluss arbeitgeberseitig bezuschusster privater Zusatzkrankenversicherungen an und wies darauf hin, dass die Arbeitnehmer bei Ausschlagung dieses Angebots keinen ersatzweisen Geldwertanspruch haben. Die an dem Angebot interessierten Arbeitnehmer schlossen die Versicherungsverträge direkt mit der Versicherungsgesellschaft ab; dabei traten sie selbst als Versicherungsnehmer auf. Die Beiträge wurden von ihnen direkt an die Gesellschaft überwiesen, der Arbeitgeber leistete lediglich einen monatlichen Zuschuss auf die Gehaltskonten der Arbeitnehmer.
Fraglich war nun, ob die Zuschüsse als Sachlohn qualifiziert werden können mit der steuergünstigen Folge, dass sie unter die monatliche 44-EUR-Grenze des § 8 Abs. 2 S. 11 EStG gefasst werden können. Das Finanzamt berief sich auf die Aussagen im BMF-Schreiben v. 10.10.2013 (BStBl I 2013, 1301) und nahm dementsprechend Barlohn an, sodass es Lohnsteuer auf die Zuschüsse des Arbeitgebers nacherhob.
Entscheidung
Das Finanzgericht stufte die Zahlungen jedoch als Sachlohn ein, sodass die 44-EUR-Freigrenze anwendbar und die Lohnsteuernachforderung rechtwidrig war. Das Gericht stützte sich auf die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung, nach der für die Abgrenzung von Bar- und Sachlohn der Rechtsgrund des Zuflusses entscheidend ist. Kann ein Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst beanspruchen, liegen demnach steuerbegünstige Sachbezüge vor. Unerheblich ist dann, ob der Arbeitnehmer die Sache unmittelbar vom Arbeitgeber erhält oder von einem Dritten auf Kosten des Arbeitgebers. Unbeachtlich ist ferner, ob der Arbeitnehmer selbst Vertragspartner des Dritten ist oder der Arbeitgeber die Sachleistung bei dem Dritten bezieht. Ein arbeitgeberseitig eingeräumter Krankenversicherungsschutz ist demnach als Sachlohn zu qualifizieren, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsvertrags ausschließlich Versicherungsschutz verlangen kann (und keine Geldzahlung). Um Sachlohn handelt es sich auch dann, wenn der Arbeitgeber die Beiträge des Arbeitnehmers zu einer Zusatzkrankenversicherung bezuschusst, sofern ein Anspruch auf diesen "Bonus" nur bei einem abgeschlossenen Versicherungsvertrag besteht und die Zuschüsse nicht die gezahlten Beiträge des Arbeitnehmers übersteigen.
Hinweis
Der Bundesfinanzhof wird sich im anhängigen Revisionsverfahren (Az VI R 16/17) mit der Thematik befassen müssen. Einsprüche, die sich auf das anhängige Verfahren beziehen, lösen ein Ruhen des Einspruchsverfahrens bis zur abschließenden Klärung der Streitfrage aus.
Link zur Entscheidung
FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.03.2017, 1 K 215/16