FG München, Urteil v. 4.10.2022, 12 K 465/22

Die Entscheidung ist zutreffend. Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist der Insolvenzverwalter derjenige, an den Verwaltungsakte als Bekanntgabe- und Inhaltsadressat zu richten sind. Dies hat der BFH vielfach entschieden. Es verwundert etwas, dass sich die Finanzverwaltung hier nicht an diese Rechtsprechung und auch die eigenen Vorgaben – etwa im Anwendungserlass zur AO – gehalten hat.

Hier war aus der Adressierung in der Anordnung ersichtlich, dass die Finanzverwaltung ihre Prüfungsanordnung an die insolvente Gesellschaft gerichtet hatte und nicht an die Insolvenzverwalterin. Die Prüfungsanordnung war deshalb nichtig. Für Steuerpflichtige und ihre Berater zeigt das Urteil aber auch, dass es in Zweifelsfällen durchaus auch einmal sinnvoll sein kann, sich näher mit so scheinbar "profanen" Dingen wie der Adressierung eines Verwaltungsakts auseinander zu setzen. Die Entscheidung ist rechtskräftig; die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.

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