Derartige Werbemaßnahmen sind grundsätzlich zulässig, wobei auch hier die Gesamtschau entscheidet.

Das bloße Verteilen von Werbematerial (Flyer und dergleichen) in der Öffentlichkeit ist seit jeher wettbewerbsrechtlich unbedenklich, da die davon ausgehende Belästigung geringfügig ist und auch keine ­unmittelbare Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung besteht. Auch Informationsstände, z. B. in Fußgängerzonen oder in der Nähe von Einkaufszentren, sind grundsätzlich zulässig, wenn die entsprechenden ortsüblichen Bestimmungen (z. B. Sondererlaubnis des Straßenverkehrsamts) eingehalten werden. Zu beachten ist dabei allerdings, dass unaufgefordertes und hatnäckiges Ansprechen von Passanten im öffentlichen Raum zu unterlassen ist, weil es als belästigende Werbung i. S. d. § 7 UWG angesehen werden kann.[1]

[1] Maxl 2012, § 57a StBerG, Rz. 69.

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