BMF, Schreiben v. 23.3.2011, IV D 5 - S 6356/07/10001, BStBl I 2011, 258

Hiermit gebe ich die Neufassung eines Merkblattes zur Versicherungsteuer und Feuerschutzsteuer für EU/EWR-Versicherer bekannt.

Information zur Versicherungsteuer und Feuerschutzsteuer für EU/EWR-Versicherer

 

I. Allgemeines

Dieses Merkblatt richtet sich an alle im EU/EWR-Raum ansässigen Versicherer und Bevollmächtigte, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) niedergelassen und zum Dienstleistungsverkehr in Deutschland bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht angemeldet sind. Es soll einen Überblick über das deutsche Besteuerungsverfahren bei der Versicherung- und Feuerschutzsteuer geben.

Zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehören:

  • die EU-Mitgliedstaaten

    (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern Republik)

  • die Staaten der europäischen Freihandelszone (EFTA)

    (mit Ausnahme der Schweiz)

    Island, Liechtenstein, Norwegen

Die Bestimmungen der Zweiten Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22.6.1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG – so genannte Zweite Schadenversicherungsrichtlinie – waren durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) bis zum 30.6.1990 in nationales Recht umzusetzen. Diese Richtlinie sowie weitere sind durch die Solvabilität-II-Richtlinie betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (R 2009/138/EG) ersetzt worden, die bis 31.10.2012 in nationales Recht umzusetzen ist.

Die Grundlage für die Erhebung der Versicherung- und Feuerschutzsteuer in Deutschland ist das Versicherungsteuergesetz (VersStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.1.1996 (BGBl 1996 I S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 8.12.2010 (BGBl 2010 I S. 1768), und das Feuerschutzsteuergesetz (FeuerschStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.1.1996 (BGBl 1996 I S. 18), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 8.12.2010 (BGBl 2010 I S. 1768).

 

II. Zuständigkeit

Seit dem 1.7.2010 ist das Bundeszentralamt für Steuern, An der Küppe 1, 53225 Bonn die bundesweit zuständige Finanzbehörde für die Verwaltung der Versicherungsteuer und der Feuerschutzsteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 25 Finanzverwaltungsgesetz (FVG)) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.4.2006 (BGBl 2006 I S. 846, 1202), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 8.12.2010 (BGBl 2010 I S. 1768).

Das Bundeszentralamt für Steuern hat die Verwaltung für diese Steuern von den bis zum 30.6.2010 zuständigen Finanzämtern der Bundesländer übernommen.

 

III. Gegenstand der Steuerpflicht

Der deutschen Versicherungsteuer unterliegen gemäß § 1 VersStG grundsätzlich alle gezahlten Entgelte für Versicherungen, insbesondere für Sachversicherungen soweit

  • der Versicherungsvertrag mit einer in Deutschland ansässigen Privatperson abgeschlossen ist,
  • in Deutschland belegene Unternehmen, Betriebsstätten, Niederlassungen oder Tochtergesellschaften (mit)versichert sind,
  • in Deutschland belegene Risiken, insbesondere unbewegliche Sachen (z.B. Wohngebäude) oder bewegliche Sachen (Fahrzeuge aller Art, die in ein deutsches Register eingetragen sind) oder Reiserisiken versichert sind.

Für Risiken im Ausland entsteht grundsätzlich keine deutsche Versicherungsteuerpflicht außer bei den Sondertatbeständen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VersStG und bei natürlichen Personen mit Wohnsitz im Inland.

Eine Übersicht der steuerpflichtigen Sachverhalte ergibt sich aus dem nachfolgenden Schema:

                                       
  In Deutschland steuerpflichtige Steuertatbestände bei Versicherern im EWR (auch inländische Niederlassungen von Nicht-EWR-Versicherern)  
                                       
                                       
                                       
      V                 V          
  Sondertatbestände § 1 Abs. 2 Nr. 1 – 3 VersStG   Keine Sondertatbestände § 1 Abs. 2 VersStG  
                                       
                                       
      V         V         V      
  § 1 Abs. 2 Nr. 1 VersStG Risiken mit Bezug auf unbewegliche Sachen (z.B. Bauwerke) im Inland   Versicherungsnehmer ist natürliche Person und hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland   Versicherungsnehmer ist keine natürliche Person und das Versicherungsverhältnis bezieht sich auf Unternehmen, (Zweig-) Niederlassungen, Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten (§ 12 AO) im Inland  
  § 1 Abs. 2 Nr. 2 VersStG Risiken mit Bezug auf Fahrzeuge aller Art, die in ein amtliches Register im I...

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