Leitsatz
1. Ein selbstständiger Unternehmensberater, der über Monate hinweg wöchentlich zwei bis vier Arbeitstage in dem Betrieb eines Kunden auswärts tätig ist, kann Mehraufwendungen für seine Verpflegung nur in den ersten drei Monaten dieser Auswärtstätigkeit geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn die Beratungsaufträge kurzfristig immer wieder aufs Neue erteilt werden.
2. Eine Unterbrechung der Tätigkeit, die zum Neubeginn der Dreimonatsfrist führt, liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn sie mindestens vier Wochen andauert.
Normenkette
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige erzielte 1999 als Unternehmensberater Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Für eine GmbH betreute er zwei Beratungsprojekte bei deren Auftraggeber, der Firma X. Dazu begab er sich, von einer zweiwöchigen Unterbrechung abgesehen, jede Woche zur Fa. X in die Stadt B, wo er zwischen zwei und vier, zumeist drei Tage zusammenhängend tätig war, im Hotel übernachtete und dann wieder zu seinem Wohnort O zurückreiste. Insgesamt war er 1999 an 153 Tagen in B bei der Fa. X. An weiteren 27 Tagen befand er sich bei anderen Kunden in anderen Städten. Die restliche Arbeitszeit verwandte er in seinem Heimatort O in einem Büro der GmbH auf Vor- und Nachbereitungen, Konzeptentwicklungen u. Ä.
Die Beratungszeiten bei der Fa. X wurden jeweils kurzfristig vereinbart und der Kläger diesbezüglich immer wieder neu beauftragt. Seine Tätigkeit bei der Fa. X hatte er bereits im Vorjahr aufgenommen. Von Oktober bis Dezember 1998 war er bereits wöchentlich jeweils mehrere Tage bei der Fa. X tätig gewesen.
Das FA lehnte es ab, Verpflegungsmehraufwandspauschalen für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen in B zu gewähren. Das FG wies die Klage des Unternehmensberaters ab (FG München, Urteil vom 3.12.2009, 11 K 1111/06, Haufe-Index 2387181, EFG 2010, 1893)
Entscheidung
Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück.
Hinweis
1. Der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen wegen Auswärtstätigkeit – derzeit 24 EUR für eine ganztägige Abwesenheit im Inland – ist sowohl bei Einsatzwechseltätigkeiten als auch bei Dienstreisen auf die ersten drei Monate der "längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte" beschränkt. Daher fragt sich, welche Anforderungen an eine Unterbrechung der Auswärtstätigkeit zu stellen sind, damit die Dreimonatsfrist neu beginnt.
2. Nicht jede Unterbrechung genügt, denn der Gesetzeswortlaut fordert keine "ununterbrochene" Auswärtstätigkeit. Bei der Auslegung ist zudem zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber angenommen hat, dass Steuerpflichtige nach Ablauf einer dreimonatigen Übergangszeit regelmäßig eine Verpflegungssituation vorfinden, die keine beruflich veranlassten Mehraufwendungen mehr verursacht, da dann die Kenntnis der örtlichen Verhältnisse die Reduzierung der Ernährungsausgaben ermöglicht.
3. Die Beschränkung des Abzugs auf drei Monate setzt nicht eine in jeder Woche an fünf Arbeitstagen durchgehend ausgeübte Auswärtstätigkeit voraus. Die Dreimonatsfrist gilt auch, wenn z.B. nur an zwei bis drei Tagen in der Woche auswärts gearbeitet wird. Nach R 9.6 Abs. 4 Satz 1 LStR 2011 handelt es sich jedoch nicht um dieselbe Auswärtstätigkeit, wenn die Tätigkeitsstätte nur an ein bis zwei Tagen wöchentlich aufgesucht wird.
4. Vorübergehende Unterbrechungen der Auswärtstätigkeit, z.B. für einzelne Arbeitstage im heimischen Büro, kurzfristige Auswärtstätigkeiten an anderen Orten oder Krankheits- und Urlaubszeiten lassen die Dreimonatsfrist nicht neu beginnen. Ausreichend ist aber eine Unterbrechung von mindestens vier Wochen; der BFH begründet dies mit einem Hinweis auf die BFH-Rechtsprechung zum Dienstreiserecht (vgl. auch R 9.6 Abs. 4 Sätze 2 und 4 LStR 2011). Nach den vom BFH zitierten LStR genügen urlaubs- oder krankheitsbedingte Unterbrechungen jedoch auch dann nicht, wenn sie länger als vier Wochen andauern; nur Unterbrechungen aus anderen Gründen lassen die Dreimonatsfrist neu beginnen.
5. Die Dreimonatsfrist gilt nur für eine "gleichbleibende, nämliche Auswärtstätigkeit" (z.B. BFH, Urteil vom 16.11.2005, VI R 12/04, BFH/PR 2006, 184). Insoweit fasst der BFH aber aufgrund wertender Betrachtung gleichartige Tätigkeiten zusammen. Vorliegend genügte es, dass der Steuerpflichtige durchweg Beratungsleistungen erbrachte, obwohl diese sich auf unterschiedliche Teile der Unternehmenstätigkeit (Produktion, Absatz, Logistik, EDV usw.) bezogen und auf immer wieder neu erteilten Aufträgen beruhten.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 28.2.2013 – III R 94/10