Die betriebliche Nachfolgeberatung ist berufsrechtlich mit der Tätigkeit des Steuerberaters vereinbar (§ 57 Abs. 3 StBerG, § 15 BOStB), denn es handelt sich nicht um eine gewerbliche Tätigkeit (§ 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG).

Bei der Nachfolgeberatung sind außerdem die Grenzen der erlaubten Rechtsberatung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) zu beachten. Eine Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert (§ 2 Abs. 1 RDG). Rechtsdienstleistungen sind allerdings zulässig, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören (§ 5 Abs. 1 RDG). Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist im Einzelfall nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.

 
Praxis-Tipp

Rechtsanwalt hinzuziehen

Im Zweifel empfiehlt es sich, bei rechtlichen Fragen einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, um Verstöße gegen das RDG und fehlerhafte Rechtsauskünfte zu vermeiden.

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