StB Dipl.-Finw. Wilfried Apitz[*]

Durch das Gesetz vom 21.3.2013 (BGBl. I 2013, 561) zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20.10.2011 in der Rs. C – 284/09 = GmbH-StB 2011, 355 (sog. EuGH-Umsetzungsgesetz) wurde in § 8b Abs. 4 KStG eine Steuerpflicht für Erträge aus Beteiligungen kleiner 10 % (Streubesitz) eingeführt. Für die Frage, ob eine mindestens 10%ige Beteiligung erworben wurde, ist dabei auf die Beteiligungshöhe zu Beginn des Kalenderjahres abzustellen. Nach § 8b Abs. 4 S. 6 KStG gilt für Zwecke der Streubesitzregelung der Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 % als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt. Die Rückbeziehung eines Erwerbs im laufenden Kalenderjahr auf den Beginn des Kalenderjahres nach § 8b Abs. 4 S. 6 KStG gilt nach bisheriger Verwaltungsauffassung ausschließlich für den Erwerb eines Anteilspaketes von mindestens 10 % durch einen einzelnen Erwerbsvorgang. Dieses Verständnis der Regelung führt dazu, dass die Vorschrift des § 8b Abs. 4 S. 6 KStG keine Auswirkung auf die Behandlung von Anteilen, die zum Beginn des Kalenderjahres bereits bestehen, hat und auch nicht anzuwenden ist, wenn im laufenden Kalenderjahr durch verschiedene Erwerbsvorgänge jeweils Anteile von weniger als 10 % erworben werden, die Erwerbe insgesamt aber die Grenze von 10 % erreichen.

Der BFH hat dazu mit Urteil v. 6.9.2023 – I R 16/21, GmbHR 2024, 384 (Binnewies) = GmbH-StB 2024, 40 (Schimmele) klargestellt, dass § 8b Abs. 4 S. 6 KStG auch bei mehraktigem unterjährigem Erwerb (sog. Blockerwerb) anwendbar ist. Der vorliegende Beitrag erläutert die enge Auslegung der Vorschrift durch die Finanzverwaltung und zeigt den ersten zugelassenen Ausnahmefall durch den BFH auf.

[*] Der Autor war Dienststellenleiter/Vorsteher eines Finanzamts in NRW und ist nun als Steuerberater tätig.

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