Auslegung nach dem Gesetzeswortlaut: Diese Auslegung ergibt sich – nach Interpretation der Finanzverwaltung – unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut, der die Ausnahme für "den Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 %" vorsieht.

Teleologische Auslegung: Sie entspricht des Weiteren dem Sinn und Zweck der Vorschrift, Härten zu vermeiden. Ohne die Rückbeziehung wäre auf Beteiligungen, die im Laufe eines Veranlagungszeitraums erworben werden, stets die Streubesitzregelung anzuwenden mit der Folge, dass Dividenden aus der Beteiligung im Erstjahr stets steuerpflichtig zu behandeln wären. Diese Folge würde selbst bei unterjährigem Erwerb einer 100%igen Beteiligung (z.B. auch i.R.d. Neugründung einer Gesellschaft) eintreten.

Beraterhinweis Entsprechende Ausführungen enthält auch die Begründung, die dem Vermittlungsausschuss für das Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20.10.2011 in der Rs. C-284/09[9] vorgelegen hat.

Vermeidung rechtsmissbräuchlicher Gestaltungsmöglichkeiten: Eine andere Auslegung der Vorschrift würde nach Auffassung der Finanzverwaltung im Übrigen die Möglichkeit zu rechtsmissbräuchlichen Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen:

  • würden der Hinzuerwerb von mindestens 10 % und die Rückbeziehung auf den Beginn des Kalenderjahres dazu führen, dass auch für am 1. Januar bereits vorhandene Streubesitzanteile die 10 %-Grenze als erfüllt gilt oder
  • könnte die 10 %-Grenze durch Saldierung mehrerer Erwerbe von weniger als 10 % innerhalb eines Jahres erreicht werden,

könnte die Regelung des § 8b Abs. 4 KStG umgangen werden. Durch Erwerb und anschließende ggf. sofortige Veräußerung eines Anteils könnte der nämliche Anteil in einer Vielzahl von Fällen dazu genutzt werden, die Grenze zu erfüllen.

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