Die Finanzverwaltung[10] hat sich zur steuerlichen Behandlung verschiedener Erwerbsmodelle geäußert und ihre Rechtsauffassung zu folgenden Fallkonstellationen wie folgt dargestellt (vgl. Tabelle):

 
Keine Beteiligung zu Beginn des Jahres Hinzuerwerb im Laufe des Jahres von 11 % § 8b Abs. 4 S. 6 KStG regelt, dass für Zwecke des Abs. 4 der Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 % als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt. Durch die Rückbeziehung findet § 8b Abs. 4 KStG auf Erträge aus dieser Beteiligung keine Anwendung.
Beteiligungshöhe zu Beginn des Jahres 4 % Hinzuerwerb im Laufe des Jahres von 7 % Zu Beginn des Kalenderjahres besteht eine Beteiligung von weniger als 10 %. Nach dem Hinzuerwerb ist der Steuerpflichtige zu insgesamt 11 % beteiligt. Die Regelung des § 8b Abs. 4 S. 6 KStG ist jedoch nicht anzuwenden, da nicht mindestens 10 % hinzuerworben werden. Die Beteiligungserträge sind in voller Höhe in diesem Jahr steuerpflichtig.
Beteiligungshöhe zu Beginn des Jahres 4 % Hinzuerwerb im Laufe des Jahres 11 % Zu Beginn des Kalenderjahres besteht eine Beteiligung von weniger als 10 %. Nach dem Hinzuerwerb ist der Steuerpflichtige zu insgesamt 15 % beteiligt. Die Regelung des § 8b Abs. 4 S. 6 KStG ist nur für den hinzuerworbenen Anteil von 11 % anzuwenden. Erzielt der Steuerpflichtige in diesem Jahr Erträge aus der Beteiligung, sind diese insoweit steuerfrei, als sie auf den hinzuerworbenen 11%igen Anteil entfallen und steuerpflichtig, soweit sie auf den Anteil von 4 % entfallen.
Keine Beteiligung zu Beginn des Jahres

Erwerb

  • einer Beteiligung von 20 % am 1. April und
  • einer Beteiligung von 7 % am 1. Juni und
  • einer Beteiligung von 4 % am 1. September.

Die Regelung des § 8b Abs. 4 S. 6 KStG ist nur für den Erwerb der Beteiligung i.H.v. 20 % am 1. April anzuwenden.

Am 1. Juni und 1. September wurden jeweils Beteiligungen von weniger als 10 % erworben, so dass eine Rückbeziehung nicht in Betracht kommt.
Erzielt der Steuerpflichtige in diesem Jahr Erträge aus der Beteiligung, sind diese insoweit steuerfrei, als sie auf den am 1. April erworbenen 20%igen Anteil entfallen und steuerpflichtig, soweit sie auf die Anteile von 7 % und 4 % entfallen.
Keine Beteiligung zu Beginn des Jahres Erwerb von 5 % von Veräußerer 1 und Hinzuerwerb von 5 % von Veräußerer 2 (ohne einheitliches Vertragswerk, kein wirtschaftlich einheitlicher Vorgang) Die Regelung des § 8b Abs. 4 S. 6 KStG ist nicht anzuwenden, da nicht in einem Erwerbsvorgang mindestens 10 % erworben werden.  
Erwerb von 15 % ... ... und Veräußerung von 10 % im selben Jahr; anschließende Ausschüttung Der Erwerb der Beteiligung von 15 % gilt als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt. Durch die Rückbeziehung findet § 8b Abs. 4 KStG auf Erträge aus dieser Beteiligung keine Anwendung, auch wenn der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Ausschüttung nur noch zu 5 % beteiligt ist. Der Erwerber der Beteiligung, der 10 % hinzuerwirbt, profitiert ebenfalls von der Regelung des § 8b Abs. 4 S. 6 KStG und kann die auf ihn entfallenen Beteiligungserträge steuerfrei vereinnahmen.
[10] OFD Frankfurt/M. v. 16.8.2021 – S 2750a A - 027 - St 52, DStR 2021, 2468.

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