Der Einzelkaufmann haftet unbeschränkt persönlich mit seinem Privatvermögen. Er hat meist klein angefangen und wollte sich die Gründung einer GmbH und den damit verbundenen Aufwand ersparen. Nun ist er gewachsen. Er operiert ggf. mit größeren Beträgen und trägt ein entsprechendes Haftungsrisiko. In Zeiten, in denen die Absatz- und Auftragslage starken Schwankungen unterliegt, können sich die Risiken aus der unternehmerischen Tätigkeit recht schnell verwirklichen. Der Einzelunternehmer sollte daher in guten Zeiten die unternehmerische Tätigkeit auf eine Kapitalgesellschaft überleiten, um sein Privatvermögen zu schützen.

Ein Einzelkaufmann hat 2 Möglichkeiten, sein einzelkaufmännisches Unternehmen auf eine GmbH überzuleiten:

1. Entweder gründet er eine neue GmbH und bringt seinen bisherigen Betrieb als Sacheinlage ein.
2. Oder aber er wählt den Weg einer Umwandlung nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes (UmwG). Nur bei der Umwandlung tritt eine sogenannte "partielle Rechtsnachfolge" ein. Die Umwandlung hat vor allem den Vorteil, dass alle Vertragsverhältnisse auf die GmbH übergehen, ohne dass die Partner zustimmen müssen.

Dieser Beitrag zeigt den Weg der Umwandlung auf.

Die 6 häufigsten Fallen

Der Übergang abgeschlossener Verträge verärgert Geschäftspartner

Bei der Umwandlung eines Einzelunternehmens auf eine GmbH gehen alle abgeschlossenen Verträge auf die neu gegründete GmbH über. Dazu müssen die Vertragspartner und Gläubiger weder ausdrücklich zustimmen noch gefragt werden. Allerdings sollten wichtige Vertragspartner, wie Banken oder Lieferanten, im eigenen Interesse im Vorfeld über die geplante Umwandlung informiert werden. Auch kann es Klauseln in Verträgen, z. B. in Gewerbemietverträgen geben, die bei einer Umwandlung ein außerordentliches Kündigungsrecht auslösen oder ein Zustimmungserfordernis oder das Recht Sicherheiten zu fordern, festlegen. So kann es passieren, dass z. B. ein noch 10 Jahre laufender Mietvertrag plötzlich gekündigt werden kann.
→ Kap. 1

Öffentliche Erlaubnisse können erlöschen

Öffentliche Erlaubnisse, z. B. eine Erlaubnis, Maklergeschäfte zu tätigen, können erlöschen. Die Verwaltungsbehörden haben in der Regel die Auffassung, dass die bisherige Erlaubnis erlischt und neu beantragt werden muss. Dies sollten Sie vor der Umwandlung mit der zuständigen Behörde klären.

Nur ins Handelsregister eingetragene Kaufleute können sich nach dem UmwG umwandeln

Eine Umwandlung ist nur für Einzelunternehmen möglich, die als Einzelkaufmann ins Handelsregister eingetragen sind. Einzelunternehmen, die nicht ins Handelsregister eingetragen sind, oder nicht eintragungsfähige Freiberufler können ihr Einzelunternehmen nicht nach dem UmwG in eine GmbH umwandeln.
→ Kap. 2.1

Einzelunternehmen in der Krise können nicht umgewandelt werden

Ist das Einzelunternehmen bereits überschuldet oder absehbar überschuldet, ist eine Umwandlung in die GmbH nicht mehr möglich. Das gilt auch für den Fall der Unterbilanz, also wenn das Reinvermögen der GmbH geringer ist als das Stammkapital ausweist.
→ Kap. 2.2

Die Höhe des GmbH-Stammkapitals wird falsch bestimmt

Bei einer Umwandlung in die GmbH muss das Stammkapital nicht in Höhe des eingebrachten Vermögens ausgewiesen werden. Es ist zulässig, die GmbH lediglich auf dem Mindeststammkapital zu gründen. Das darüber hinausgehende Vermögen kann als Kapitalrücklage eingestellt oder als Darlehen gegenüber dem Einzelkaufmann behandelt werden.
→ Kap. 3

Formfehler bei Ausgliederungserklärung und -plan

Zur Umwandlung muss der Einzelkaufmann in der sogenannten Ausgliederungserklärung den Ausgliederungsplan vorlegen. Diese Erklärung muss notariell beurkundet werden. Die Ausgliederungserklärung ist spätestens 1 Monat vor der Beurkundung dem Betriebsrat vorzulegen. Die Übergabe sollte man sich vom Betriebsrat quittieren lassen.
→ Kap. 3.1

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