Da bei der Umwandlung die Gläubigerschutzvorschriften des GmbH-Rechts zur Anwendung kommen, darf das Einzelunternehmen keinesfalls überschuldet sein. Liegt also bereits eine Überschuldung vor, scheidet eine Umwandlung aus, denn der Geschäftsführer müsste für die GmbH unverzüglich Insolvenzantrag stellen.[1]

Eine Umwandlung ist aber nicht erst bei einer Überschuldung unzulässig, sondern bereits bei einer sogenannten Unterbilanz. Von einer Unterbilanz spricht man, wenn das Reinvermögen der GmbH geringer ist als die Stammkapitalziffer. Soll z. B. eine GmbH mit einem Mindeststammkapital von 25.000 EUR gegründet werden, so muss in dieser Höhe wenigstens ein Reinvermögen vorhanden sein. Das Reinvermögen ermittelt man, indem man alle Aktiva (Vermögensgegenstände) addiert und hiervon alle Passivposten (Verbindlichkeiten und Rückstellungen) ohne das Eigenkapital in Abzug bringt. Ist das Reinvermögen geringer als die Stammkapitalziffer, kann keine Umwandlung stattfinden.

 

Reinvermögen muss nicht gleich Stammkapital sein

Das bedeutet aber nicht, dass stets in Höhe des vollständigen Reinvermögens des Einzelkaufmanns das Stammkapital der späteren GmbH zu dotieren ist. Vielmehr ist es zulässig, eine GmbH lediglich mit dem Mindeststammkapital zu gründen. Das überschießende Reinvermögen kann in die Kapitalrücklage eingestellt oder als Darlehen gegenüber dem Einzelkaufmann behandelt werden.

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