Die schriftstellerische Tätigkeit, die nicht im Zusammenhang mit der Vortragstätigkeit steht, ist dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG zu unterwerfen, wenn der Vertrag die Einräumung von Nutzungsrechten vorsieht. Dann findet die Regelung in § 44 UrhG keine Anwendung, wonach bei der Veräußerung des Werkoriginals im Zweifel keine Nutzungsrechte eingeräumt werden.

Auf die zusätzliche Bereitstellung eines Skripts zum Vortrag findet der § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG ebenfalls Anwendung, wenn dem Veranstalter hieran vom Referenten ein Nutzungsrecht zur Verbreitung und Vervielfältigung eingeräumt wird. Eine abweichende Zuordnung ergibt sich auch nicht daraus, wenn man die Leistungen im Rahmen eines Leistungsbündels beurteilt. Ob es sich bei dem Skript zum Vortrag um zwei untrennbare Hauptbestandteile einer einheitlichen Leistung oder eine unselbstständige Nebenleistung handelt, kann für die Durchführung von Online-Seminaren dahinstehen. Denn schon das Abhalten der Online-Seminare per Livestream unterliegt dem ermäßigten Steuersatz, so dass in jedem Fall insgesamt der ermäßigte Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG Anwendung findet.

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