Bei der partiellen Gesamtrechtsnachfolge wird ein Teil des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers "als Gesamtheit" auf einen anderen Rechtsträger übertragen.

Fälle einer solchen partiellen Gesamtrechtsnachfolge (vgl. dazu §§ 123 ff. UmwG) sind jeweils

  • Abspaltung,
  • Aufspaltung und
  • Ausgliederung.

Im Rahmen dieser drei Umwandlungsvarianten geht ein EAV aber nur über, wenn die Organbeteiligung und der EAV zusammen auf denselben Rechtsträger abgespalten bzw. ausgegliedert werden.

Beraterhinweis Ein solcher umwandlungsbedingter Übergang des EAV setzt dabei nicht die Zustimmung der OG voraus.[6]

[6] Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl, UmwG/UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 131 Rz. 59 m.w.N.

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