Die Ausnahmevorschrift des § 352a Abs. 2 Satz 2 FamFG, wonach die Angabe der Erbteile nicht erforderlich ist, wenn alle Antragsteller in dem Antrag auf die Aufnahme der Erbteile in den Erbschein verzichten, findet nach ihrem Sinn und Zweck keine Anwendung, wenn der Erblasser eindeutige und zweifelsfreie Bestimmungen zu den Erbquoten getroffen hat, die ohne weiteres in den Erbscheinsantrag übernommen werden können, und kein Grund vorliegt, von der Angabe der Erbquote abzusehen.

OLG Celle v. 23.10.2023 – 6 W 116/23

FamFG § 352a

Beraterhinweis Der Gesetzgeber hat den quotenlosen Erbschein geschaffen, um in den Fällen, in denen der Erblasser sein Vermögen nicht nach Bruchteilen verteilt hat und die Ermittlung der Erbquoten deshalb mit größerem Aufwand verbunden ist, eine rasche Erbscheinserteilung zu ermöglichen (BT-Drucks. 18/4201, 60). Voraussetzung für die Erteilung des quotenlosen Erbscheins ist nach § 352a Abs. 2 Satz 2 FamFG, dass alle Antragsteller auf die Angabe der Erbteile verzichten. Dass ein solcher Erbschein außerdem nur dann erteilt werden darf, wenn die Erbquoten nicht eindeutig und zweifelsfrei bestimmt sind, lässt sich dem Gesetz gerade nicht entnehmen (Zimmermann in Sternal, FamFG, § 352a Rz. 11; Grziwotz in MünchKomm/FamFG, § 352a Rz. 19). Eine solche ungeschriebene Voraussetzung widerspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die Erbscheinserteilung zu erleichtern, weil sich trefflich darüber streiten lässt, wann eine eindeutige und zweifelsfreie Bestimmung der Erbquoten vorliegt (Keim, ZEV 2024, 43).

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