Ein handschriftlich errichtetes Testament ist unwirksam, wenn die "Unterschrift" die Verfügung nicht räumlich abschließt, sondern sich in der Mitte des Testaments befindet und die Person des Erben erst darunter genannt wird.

OLG München v. 25.8.2023 – 33 Wx 119/23

BGB § 2247

Beraterhinweis Die für ein eigenhändiges Testament zwingend erforderliche Unterschrift muss grundsätzlich am Schluss des Textes stehen. Sie soll die Identifikation des Erblassers ermöglichen, sein Bekenntnis zum Inhalt des Schriftstücks verdeutlichen und den Abschluss der Verfügung kennzeichnen (BayObLG v. 10.12.2003 – 1Z BR 71/03, BayObLGZ 2003, 352; OLG Hamm v. 14.3.1986 – 15 W 423/85, FamRZ 1986, 728; Weidlich in Grüneberg, BGB, § 2247 Rz. 10). Eine bloße "Oberschrift" oder "Nebenschrift", die über oder neben dem Testamentstext steht, genügt deshalb ebenso wenig wie eine Selbstbenennung des Erblassers ("Ich, Josef Maier, ...") im Eingangstext des Testaments, weil sie die einer Unterschrift zukommende Abschlussfunktion nicht erfüllen kann (OLG Hamm v. 27.6.2000 – 15 W 13/00, FamRZ 2002, 642; Weidlich in Grüneberg, BGB, § 2247 Rz. 11). Eine Ausnahme hiervon kommt nur dann in Betracht, wenn auf dem betreffenden Blatt nicht mehr genügend Raum für eine Unterschrift war und sich deshalb der neben oder über den Text gesetzte Namenszug des Testierenden als Fortsetzung und räumlicher Abschluss der Urkunde darstellt (OLG Köln v. 5.11.1999 – 2 Wx 37/99, MDR 2000, 523; OLG Celle v. 24.6.1996 – 22 W 18/96, NJW 1996, 2938).

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