Kommentar

Im Zusammenhang mit der Steuerbegünstigung von Lieferungen an bestimmte begünstigte Leistungsempfänger sind in den vergangenen Monaten verschiedene Änderungen eingetreten, auf die die Finanzverwaltung reagiert:

  1. In § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. e und Buchst. f UStG sind mit Wirkung ab dem 1.7.2022 Vorschriften zur Steuerbefreiung von Leistungen im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union eingeführt worden.
  2. Rückwirkend zum 1.1.2021 sind Regelungen zur Steuervergütung für Leistungsbezüge europäischer Einrichtungen insbesondere in Reaktion auf die COVID-19-Pandemie in § 4c UStG eingeführt worden.

Nach § 4 Nr. 7 Satz 3 UStG sind für die Steuerbefreiung der Umsätze an die in § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst.  bd und f UStG genannten Einrichtungen und Personen die in dem Gastmitgliedstaat geltenden Voraussetzungen und Beschränkungen maßgebend. Der leistende Unternehmer muss dies durch eine Bescheinigung vom Leistungsempfänger, ausgestellt von der zuständigen Behörde des Gastmitgliedstaates (bzw. durch eine von der begünstigten Einrichtung selbst ausgestellte Bescheinigung) nach amtlich vorgeschriebenem Muster, nachweisen. Die Bescheinigung wird von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats bzw. von der begünstigten Einrichtung mit einem Dienststempelabdruck versehen.

Die Finanzverwaltung hat für Umsätze, die nach dem 30.6.2022 ausgeführt werden, das Muster der Bescheinigung neu veröffentlicht (in deutscher, englischer und französischer Sprache).

Konsequenzen für die Praxis

Soweit Leistungen ausgeführt werden, die unter die Steuerbefreiungsnormen nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. e und Buchst. f UStG fallen, sind für alle ab dem 1.7.2022 ausgeführten Umsätze die neuen Muster "Bescheinigung über die Steuerbefreiung von der Mehrwertsteuer und/oder der Verbrauchsteuer" zu verwenden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 16.9.2022, III C 3 – S 7158-e/22/10001 :001, BStBl 2022 I S. 1418.

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