Rz. 100

[Autor/Stand] Im Zuge der Grundsteuerreform wurde die Definition der wirtschaftlichen Einheit eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft angepasst. Gebäude bzw. Gebäudeteile, die Wohnzwecken dienen, sind nun nicht mehr dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern dem Grundvermögen und damit der Grundsteuer B zuzuordnen. Dies gilt auch für den dazugehörigen Grund und Boden. Vgl. hierzu auch § 232 Abs. 4 Nr. 1 BewG sowie die dazugehörige Kommentierung.

 

Rz. 100.1

[Autor/Stand] Die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens von der wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist grundsätzlich für jedes Gebäude bzw. jeden Gebäudeteil gesondert vorzunehmen. Da gem. § 232 Abs. 4 Nr. 1 BewG Gebäude und Gebäudeteile, die Wohnzwecken dienen, nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören, können diese auch nicht Teil der wirtschaftlichen Einheit des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft sein. Vielmehr liegen insoweit eine oder mehrere wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens vor, für die letztendlich auch eine Grundstücksart zu bestimmen ist.

 

Rz. 100.2

 

Beispiel:

Eine landwirtschaftliche Hofstelle besteht aus einer geschlossenen Hofanlage und weiteren Gebäuden, die wie folgt genutzt werden (Grafik in Anlehnung an H B 167.1 (3) ErbStH 2019):

Im Beispielsfall ist die landwirtschaftliche Hofstelle bei der Grundsteuerbewertung wie folgt zu behandeln:

Die acht selbständig nutzbaren Gebäude bzw. Gebäudeteile stellen hier sechs wirtschaftliche Einheiten dar, für die jeweils ein Grundsteuerwert festzustellen ist.

Die Gebäudeteile (3), (4) und (5) gehören als Wirtschaftsgebäude zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft und bilden eine wirtschaftliche Einheit.

Bei den Gebäudeteilen (1) und (8) handelt es sich um Wohnungen innerhalb eines räumlichen Verbunds mit Gebäuden oder Gebäudeteilen, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen. Sie bilden jeweils eine eigene wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens, die in Abhängigkeit von der Grundstücksart zu bewerten sind.

Der gewerblich genutzte Gebäudeteil (6) ist ebenfalls als eigene wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens in Abhängigkeit von der Grundstücksart zu bewerten.

Auch die Gebäude (2) und (7) bilden jeweils eine eigenständige wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens, die in Abhängigkeit von der Grundstücksart zu bewerten sind.

Für die Gebäude und Gebäudeteile, die dem Grundvermögen zuzurechnen sind (hier (1), (2), (6), (7) und (8)), ist die Bestimmung der Grundstücksart nach den allgemeinen Grundsätzen des § 249 BewG vorzunehmen.

Da die Gebäude(-teile) (1), (2) und (8) für Wohnzwecke genutzt werden und jeweils eine Wohnung beinhalten, handelt es sich bei den Gebäuden bzw. Gebäudeteilen jeweils um Einfamilienhäuser i.S.d. § 249 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BewG.

Das Gebäude (7) wird ebenfalls zu Wohnzwecke genutzt, beinhaltet aber 4 Wohnungen. Daher handelt es sich um ein Mietwohngrundstück i.S.d. § 249 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 BewG.

Da der Gebäudeteil (6) für betriebliche Zwecke genutzt wird, handelt es sich um ein Geschäftsgrundstück i.S.d. § 249 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 7 BewG.

 

Rz. 101

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2024

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