Rz. 69

[Autor/Stand] Werden Grundstücke sowohl zu Wohnzwecken als auch zu betrieblichen und/oder öffentlichen Zwecken genutzt, sind für die Bestimmung der Grundstücksart die unterschiedlich genutzten Wohn- und Nutzflächen ins Verhältnis zur gesamten Wohn- und Nutzfläche des Gebäudes zu setzen. Dabei werden zum einen alle Flächen, die Wohnzwecken dienen sowie zum anderen alle Flächen die eigenen oder fremden betrieblichen Zwecken oder öffentlichen Zwecken dienen zusammengerechnet.

 

Rz. 70

[Autor/Stand] Das sich ergebende Verhältnis ist für die Bestimmung der Grundstücksart entscheidend. Beträgt bei einem Wohn- und Geschäftshaus mit vier Wohnungen beispielsweise die Wohnfläche 400 m2 und die gesamte Wohn- und Nutzfläche 480 m2, beträgt das Verhältnis Wohnfläche zur gesamten Wohn- und Nutzfläche 83,3 %. Damit liegt ein Mietwohngrundstück vor. Vgl. dazu auch Rz. 126.

 

Rz. 71

[Autor/Stand] Aus der gesetzlichen Definition der Grundstücksarten lassen sich folgende Grundsätze ableiten:

  • Grundstücke mit mehr als zwei Wohnungen, die ausschließlich Wohnzwecken dienen und kein Wohnungseigentum darstellen, sind Mietwohngrundstücke.
  • Grundstücke, die ausschließlich eigenen oder fremden betrieblichen Zwecken und/oder öffentlichen Zwecken dienen und kein Teileigentum darstellen, sind Geschäftsgrundstücke.

Vgl zur gesetzlichen Definition der Grundstücksarten Rz. 107 ff.

 

Rz. 72

[Autor/Stand] Wird ein Grundstück auch zu sonstigen Zwecken genutzt (vgl. Rz. 67), ist mangels gesetzlicher Regelung fraglich, wie diese Grundstücke zu behandeln sind. In diesen Fällen sollte wie bei Mietwohngrundstücken und Geschäftsgrundstücken vorgegangen werden. D.h. liegt beispielsweise eine Nutzung zu sonstigen Zwecken und zu Wohnzwecken vor, ist das Verhältnis anhand der jeweils genutzten Wohn- und Nutzfläche zur gesamten Wohn- und Nutzfläche zu bilden. Wird das Grundstück zu mehr als 80 % zu sonstigen Zwecken genutzt, liegt ein sonstiges bebautes Grundstück vor; wird es zu 80 % oder weniger, aber mehr als 20 % zu sonstigen Zwecken genutzt, dürfte ein gemischt genutztes Grundstück vorliegen. Die koordinierten Ländererlasse vom 9.11.2021[5] enthalten hierzu leider keine klarstellenden Aussagen.

 

Rz. 73

 

Beispiel:

Ein Grundstück wird gemessen an der Wohn- und Nutzfläche zu 18 % zu Wohnzwecken (kleine Wohnung des Platzwarts) und zu 82 % zu sonstigen Zwecken (Vereinshaus) genutzt; eine Grundsteuerbefreiung greift nicht.

Da das Grundstück zu mehr als 80 % sonstigen Zwecken dient, liegt ein sonstiges bebautes Grundstück i.S.d. § 249 Abs. 9 BewG vor.

 

Rz. 74

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2024
[5] Koordinierte Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9.11.2021 zur Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes zur Bewertung des Grundbesitzes (allgemeiner Teil und Grundvermögen) für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022 (AEBewGrSt); BStBl. I 2021, 2334.
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.04.2024

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