Rz. 85

[Autor/Stand] Nach § 13a Abs. 4, Abs. 9a ErbStG und § 13b Abs. 10 ErbStG hat sich der Katalog der gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen erheblich erweitert. Danach stellen die für die Feststellung nach § 151 BewG örtlich zuständigen Finanzämter (s. § 152 BewG) neben den in § 151 BewG genannten Besteuerungsgrundlagen folgende weitere Besteuerungsgrundlagen fest[2]:

 

Rz. 86

[Autor/Stand] Daneben gibt es eine Reihe von nachrichtlichen Angaben, die nicht der gesonderten Feststellung unterliegen, aber gleichwohl für die Festsetzung der Erbschaft- und Schenkungsteuer von Bedeutung sind und die das Lagefinanzamt oder das Betriebsfinanzamt besser beurteilen können als das für die Festsetzung der Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständige Finanzamt. Da die nachrichtlichen Angaben nicht der gesonderten Feststellung unterliegen, sind Einwendungen dagegen erst im Erbschaft- oder Schenkungsteuerbescheid geltend zu machen.

 

Rz. 87

[Autor/Stand] Zu den nachrichtlich mitgeteilten Angaben gehören:[5]

  • die gesamte Wohn- und Nutzfläche eines Gebäudes; diese Angabe ist als Ausgangsgröße zur Berechnung von Flächenverhältnissen erforderlich.
  • die Wohnfläche einer bisher vom Rechtsvorgänger selbst genutzten Wohnung; diese Angabe ist zur Anwendung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG (Familienheim) erforderlich.
  • die Gesamtwohnfläche der zu Wohnzwecken vermieteten Gebäude oder Gebäudeteile; die Angabe wird zur Anwendung des § 13d ErbStG benötigt.
  • die Art und Höhe einer im Rahmen des nachgewiesenen gemeinen Werts des Grundstücks (§ 198 BewG) abgezogenen Belastung (Wohnrecht, Nießbrauchsrecht); die Angabe wird zur Vermeidung der Doppelberücksichtigung der Belastung benötigt (§ 10 Abs. 6 Satz 6 ErbStG).
  • die Höhe von Verbindlichkeiten i.S.d. § 158 Abs. 5 BewG, die im Rahmen der Ermittlung des Werts des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft berücksichtigt wurden; die Angabe wird zur Vermeidung der Doppelberücksichtigung der Belastung benötigt (§ 10 Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Satz 6 ErbStG).
  • der Wert von Nutzungsrechten, die im Rahmen der Öffnungsklausel nach § 165 Abs. 3, § 167 Abs. 4 BewG berücksichtigt wurden; auch diese Angabe wird zur Vermeidung der Doppelberücksichtigung der Belastung benötigt (§ 10 Abs. 6 Satz 6 ErbStG).
  • die Angabe des Anteils, mit dem das Grundstück zum Grundvermögen gehört, wenn Grundbesitz sowohl zum Betriebsvermögen als auch zum Grundvermögen gehört.
  • der Umfang und der Wert des ausländischen Vermögens, welches im festgestellten Wert enthalten ist, aber einer Betriebsstätte in einem Drittstaat dient; dies dient zur Prüfung des Vorliegens begünstigungsfähigen Vermögens i.S.d. § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG.
  • die Angabe, ob das Unternehmen nach seinem Hauptzweck einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit dient (§ 13 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG); diese Angabe ist Voraussetzung für die Gewährung des Sockelbetrags nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG.
  • die Voraussetzungen und der Prozentsatz des Vorwegabschlags nach § 13a Abs. 9 ErbStG, wenn das Erbschaftsteuerfinanzamt diese Angaben angefordert hat. Bei Personengesellschaften werden in diesen Fällen auch die Werte des Verwaltungsvermögens, des jungen Verwaltungsvermögens, der Finanzmittel, der jungen Finanzmittel und der Schulden im Gesamthandsvermögen mitgeteilt.
 

Rz. 88

[Autor/Stand] Im Zusammenhang mit der Überwachung der Voraussetzungen der Steuerbegünstigungen nach §§ 13a, 13c, 19a und 28a ErbStG hat nach den allgemeinen Vorschriften der Finanzverwaltung[7] das Betriebsfinanzamt dem Erbschaftsteuerfinanzamt nach Ablauf der Behaltensfrist den Umfang der Entnahmen (§ 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 ErbStG) mitzuteilen. Ferner teilt es dem Erbschaftsteuerfinanzamt mit, ob innerhalb der Behaltensfrist (§ 13a Abs. 6 Satz 1 ErbStG bzw. § 13a Abs. 10 Satz 1 Nr. 6 ErbStG) wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert, ins Privatvermögen überführt oder anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt wurden oder der Betrieb aufgegeben oder veräußert wurde oder andere Verfügungen getätigt wurden, die nach § 13a Abs. 6 ErbStG zu einem Wegfall der Verschonungen führen. Das Betriebsfinanzamt soll dem Erbschaftsteuerfinanzamt auch mitteilen, wenn innerhalb der

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