Rz. 51

[Autor/Stand] Es ist auch möglich, dass jemand mehrere Wohnsitze hat. In diesem Fall werden auch die steuerlichen Folgerungen gezogen. Hat z.B. eine im Ausland beheimatete Person im Inland einen zweiten Wohnsitz, so ist sie im Inland unbeschränkt steuerpflichtig und i.d.R. auch im Ausland, was zu einer Doppelbesteuerung führen kann. Der Annahme eines zweiten Wohnsitzes steht nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige den Mittelpunkt seines gewerblichen Betriebs und seiner familiären und gesellschaftlichen Beziehungen im Ausland beibehält.[2]

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.04.2024
[2] Vgl. BFH v. 4.6.1964 – IV 29/64, BStBl. III 1964, 535; BFH v. 26.2.1986 – II R 200/82, BFH/NV 1987, 301.

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