Rz. 24

Das Bundesamt für Soziale Sicherung (früheres Bundesversicherungsamt) erhebt und verwaltet die Mittel (Innovationsfonds) und zahlt die Fördermittel auf der Grundlage der Entscheidungen des Innovationsausschusses nach § 92b aus (Abs. 4 Satz 2 der Vorschrift). Die dem Bundesamt für Soziale Sicherung im Zusammenhang mit dem Innovationsfonds entstehenden Ausgaben werden nach Abs. 4 Satz 3 aus den Einnahmen des Innovationsfonds gedeckt.

 

Rz. 25

Der Innovationsfonds ist nach der Gesetzesbegründung kein Sondervermögen des Bundes. Die Aufgabe ist jedoch dem Bundesamt für Soziale Sicherung zugewiesen, weil es für die Verwaltung und Rechnungslegung des Innovationsfonds aus verwaltungsökonomischen Gründen auf die Strukturen des Gesundheitsfonds zurückgreifen soll; allerdings ist sicherzustellen, dass die Erträge und Aufwendungen des Innovationsfonds getrennt ausgewiesen bzw. nicht mit dem Gesundheitsfonds vermischt werden. Näheres zur Erhebung der Finanzmittel bei den am Risikostrukturausgleich teilnehmenden Krankenkassen regelt die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (RSAV).

 

Rz. 26

Das Nähere zur Weiterleitung der Mittel an den Innovationsfonds und zur Verwaltung der Mittel des Innovationsfonds bestimmt nach Abs. 4 Satz 5 das Bundesamt für Soziale Sicherung im Benehmen, nicht Vereinbarung, mit dem Innovationsausschuss und dem GKV-Spitzenverband. Dabei geht es insbesondere darum, wann und wie die Weiterleitung des Innovationsfonds nach dem Einbehalt der Finanzmittel im Rahmen der Zuweisungen des Gesundheitsfonds technisch gestaltet werden kann. Die Verwaltung der Finanzmittel umfasst dabei die Geldanlage freier Finanzmittel des Innovationsfonds, die entsprechend der Gesetzesbegründung nach den gleichen Kriterien wie bei den Mitteln des Gesundheitsfonds erfolgen soll. Herstellung des "Benehmens" ist rechtlich weniger als "Einvernehmen", sodass letztlich das Bundesamt für Soziale Sicherung entscheidet; bei den dichten Rahmenvorgaben zum Innovationsfonds sollten allerdings keine Auseinandersetzungen, sondern einvernehmliche Regelungen zwischen dem Bundesamt für Soziale Sicherung, dem hochkarätig besetzten Innovationsausschuss und dem GKV-Spitzenverband zu erwarten sein.

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