Rz. 19

Die Mitglieder der Vertreterversammlungen der KVen/KZVen werden nach Abs. 3 für 6 Jahre gewählt. Da nach dem GMG die erste Amtsperiode mit Wirkung zum 1.1.2005 begonnen hatte, handelt es sich um Kalenderjahre. Nach den einzelnen Satzungen sind Neuwahlen so vorzubereiten und rechtzeitig durchzuführen, dass die neue Vertreterversammlung jeweils im ersten Kalendervierteljahr ihr Amt antreten kann. Die Mitglieder des Selbstverwaltungsorgans bleiben nach Ablauf der Amtsperiode solange im Amt, bis die Geschäfte durch ihre Nachfolger übernommen werden. Damit können die Aufgaben der Vertreterversammlung kontinuierlich erfüllt werden.

 

Rz. 20

Die Ämter in der Vertreterversammlung und ihren Ausschüssen, Kommissionen und sonstigen Gremien der KV/KZV sind Ehrenämter, d. h., öffentliche Ämter, für die keine Vergütung, sondern ein Auslagenersatz gezahlt wird. Die Mitglieder der Vertreterversammlung erhalten ihre Entschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsordnung, die Bestandteil der jeweiligen Satzung ist.

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