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Mit der bundesweiten Einführung von Terminservicestellen hatte der Gesetzgeber Neuland betreten, wobei im Voraus nicht bewertet werden konnte, wie sich Terminservicestellen bewähren bzw. ob sie geeignet sind, die Wartezeitenproblematik bei Behandlungsterminen zu lösen. Deshalb ist der KBV mit Abs. 1a Satz 15 die Aufgabe übertragen worden, die Auswirkungen der Tätigkeit der Terminservicestellen zu evaluieren, insbesondere im Hinblick auf die Erreichung der fristgemäßen Vermittlung von Facharztterminen, auf die Häufigkeit der Inanspruchnahme und auf die Vermittlungsquote. Über die Ergebnisse hat die KBV dem BMG jährlich zu berichten, erstmals zum 30.6.2017. Zur Erfüllung dieser Aufgabe ist die KBV auf die entsprechenden Daten der Terminservicestellen der KVen angewiesen. Nach § 9 der Anlage 28 zum BMV-Ä sind daher die KVen verpflichtet, der KBV nach Ablauf eines Quartals die Anzahl der Terminvermittlungen nach Facharztgruppe in elektronischer Form mitzuteilen. Das Nähere zur Übermittlung dieser Daten bestimmt die KBV. Die Regelung in der Anlage 28 zum BMV-Ä macht die Datenweitergabe für die KVen verbindlich (vgl. § 81 Abs. 3 Nr. 1).

Die KBV wertet diese Daten im Hinblick auf die in Abs. 1a Satz 15 der Vorschrift genannten Kriterien aus und informiert neben dem BMG auch den GKV-Spitzenverband über die Ergebnisse.

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