Rz. 17

Der Innovationsausschuss hat bei der Förderung neuer Versorgungsformen z. B. auch die Beihilfevorschriften der Europäischen Kommission über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) beachten (§ 92a Abs. 1), insbesondere den Beschluss der Kommission v. 20.12.2011 zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (2012/21/EU). Das ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Gesetz, ist aber auf die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/4095 S. 104) zurückzuführen. Deshalb steht in jeder Förderbekanntmachung, dass die Förderung unter Beachtung des Beschlusses der EU-Kommission v. 20.12.2011 über die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen erfolgt, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) betraut sind.

Mit dem Wort "beachten" in der Gesetzesbegründung wird der Innovationsausschuss darauf hingewiesen, dass bei jeder Förderung aus dem Innovationsfonds die Vereinbarkeit mit dem EU-Beihilferecht gewährleistet sein muss. Die Pflicht, die Vereinbarkeit mit dem Beihilferecht zu prüfen, obliegt dem Innovationsausschuss bzw. im Innenverhältnis der Geschäftsstelle des Innovationsausschusses, jedoch nicht dem Antragsteller.

Vorhaben der Versorgungsforschung, soweit wirtschaftlich tätige Antragsteller gefördert werden sollen, müssen die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 v. 17.6.2014 erfüllen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge