Rz. 51

Nach Abs. 2 Satz 13 der Vorschrift beschließt der Innovationsausschuss neben der Geschäftsordnung auch eine Verfahrensordnung, die nach Satz 14 ebenfalls der Genehmigung durch das BMG bedarf. Die Verfahrensordnung regelt die Arbeitsweise des Innovationsausschusses und die Zusammenarbeit mit seiner Geschäftsstelle sowie mit dem Expertenpool. Regelungsgegenstand ist insbesondere

  • das vom Innovationsausschuss durchzuführende zweistufige Förderverfahren nach § 92a Abs. 1 Satz 7 bis 9,
  • das Konsultationsverfahren nach Abs. 2 Satz 1,
  • das Förderverfahren nach Abs. 2 Satz 9,
  • die Benennung und Beauftragung von Experten aus dem Expertenpool nach Abs. 6 sowie
  • die Beteiligung der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften.

Die Verfahrensordnung bezweckt strukturierte Verfahrensabläufe, die die berechtigten Interessen aller Beteiligten angemessen berücksichtigen, und hebt das Gebot der Neutralität hervor. Die Verfahrensordnung des Innovationsausschusses i. d. F. v. 27.11.2015 ist zuletzt am 17.2.2020 im Hinblick auf das DVG geändert worden und am 8.4.2020 in Kraft getreten. Sie ist in folgende Abschnitte gegliedert:

I. Allgemeine Bestimmungen,

II. Förderbekanntmachungen,

III. Antragsberechtigte, Kriterien und Verfahren der Antragsbewerbung,

IV. Ausschüttung von Fördermitteln,

V. Verfahren nach Abschluss der geförderten Vorhaben,

VI. Offenlegungspflichten.

Die Anlage 1 der Verfahrensordnung bezieht sich auf das Selbsterklärungsformular zu möglichen Interessenkonflikten für Mitglieder des Innovationsausschusses und die Anlage 2 auf das entsprechende Selbsterklärungsformular für Mitglieder des Expertenpools des Innovationsausschusses. In der rechtlichen Rangfolge geht die Geschäftsordnung des Innovationsausschusses der Verfahrensordnung vor, soweit in der Verfahrensordnung nicht anderes bestimmt ist (Abs. 1 Satz 2 der Verfahrensordnung).

Nachfolgend wird die Verfahrensordnung näher erläutert, um deutlich zu machen, wie die gesetzlichen Vorgaben und die weiteren administrativen Bestimmungen umgesetzt worden sind.

2.10.1 Inhalte der Verfahrensordnung

 

Rz. 52

Der Innovationsausschuss hat die Verfahrensordnung (Stand 17.2.2020) beschlossen, die vom BMG genehmigt worden ist und nach § 1 (Regelungsgegenstand) insbesondere die Arbeitsweise des Innovationsausschusses und seine Zusammenarbeit mit

  • der Geschäftsstelle des Innovationsausschusses,
  • dem Expertenpool und
  • der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (Abs. 4, 6 und 7 der Vorschrift),
  • das zweistufige Förderverfahren nach § 92a Abs. 1 Satz 7 bis 9,
  • das Konsultations-, Antrags- und Förderverfahren nach Abs. 2 Satz 1 und 4 der Vorschrift sowie
  • das Verfahren nach Abschluss der geförderten Vorhaben (Abs. 3 der Vorschrift), einschließlich allgemeiner Regelungen hinsichtlich Veröffentlichung und Transparenz

regelt.

Soweit der Innovationsausschuss einen Arbeitsausschuss nach § 13 seiner Geschäftsordnung eingesetzt hat, ist dieser nach Abs. 2 in das in Abs. 1 beschriebene Verfahren umfassend einzubeziehen.

In der rechtlichen Rangfolge geht die Geschäftsordnung des Innovationsausschusses der Verfahrensordnung vor, soweit die Verfahrensordnung nichts anderes bestimmt (§ 1 Abs. 3 der Verfahrensordnung).

Neben der Definition einiger Begriffsbestimmungen, wie Umsetzungspotential, Verwertungspotential, neue Versorgungsformen, sektorenübergreifende Versorgungsmodelle, Regelversorgung und Versorgungsforschung legt § 3 der Verfahrensordnung die Entstehung der Förderbekanntmachungen fest.

Nach § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung führt der Innovationsausschuss vor der Festlegung der Förderthemen und der Förderkriterien in den Förderbekanntmachungen regelmäßig ein Konsultationsverfahren unter Einbeziehung externer Expertise durch. Das Konsultationsverfahren wird eingeleitet durch eine Bekanntmachung des Innovationsausschusses, auf die Akteure des Gesundheitswesens, die nicht dem Innovationsausschuss angehören, (insbesondere Verbände ärztlicher und nichtärztlicher Leistungserbringer, Verbände der Krankenkassen, Wissenschaftsverbände, universitäre und nicht universitäre Forschungseinrichtungen sowie Patientenorganisationen) Vorschläge für Förderthemen und Förderkriterien einbringen können. Die Bekanntmachung regelt die Voraussetzungen für die einzureichenden Vorschläge. Hierzu gehören insbesondere

  • die Einreichungsfrist,
  • eine Begründung für die Relevanz eines Förderthemas,
  • eine Einordnung des Förderthemas im Kontext der gesetzlichen Krankenversicherung,
  • eine Darlegung des Versorgungs- und Verbesserungsbedarfs,
  • eine Bezeichnung des Förderbereichs, in dem das vorgeschlagene Förderthema berücksichtigt werden soll (neue Versorgungsformen oder Versorgungsforschung) sowie gegebenenfalls
  • eine Begründung, wie und warum die in § 3 Abs. 6 und 7 der Verfahrensordnung genannten Förderkriterien ergänzt werden sollten.

Die Bekanntmachung wird auf der Internetseite des Innovationsausschusses sowie im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Gemäß § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung erstellt die Geschäftsstell...

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