Rz. 1

Die Vorschrift ist zusammen mit § 92a durch das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) mit Wirkung zum 23.7.2015 neu eingefügt worden und beinhaltet die Durchführung der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung. Die Durchführung ist dem Gemeinsamen Bundesausschuss als Pflichtaufgabe übertragen.

Die Regelung ergänzt verfahrensrechtlich den § 92a, der die Regelungen zur Finanzierung des Innovationsfonds und die hieraus zu fördernden Vorhaben enthält. Sie enthält technische und verfahrensrechtliche Vorschriften zur Einrichtung einer Geschäftsstelle. Ferner beinhaltet sie die dem Innovationsausschuss übertragenen Aufgaben sowie den verfahrensrechtlichen Gang der Förderung von beantragten Projekten.

Aufgrund des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) sind auf Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss des Bundestages) mit Wirkung zum 11.5.2016 in Abs. 1 Satz 1 die Wörter "bis zum 1. Januar 2016" gestrichen worden.

Mit dem Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz – DVG) v. 9.12.2019 (BGBl. I S. 2562) sind mit Wirkung zum 19.12.2019 der Abs. 2 neu gefasst sowie der neue Abs. 3 eingefügt worden. Der bisherige Abs. 3 wurde Abs. 4. Die bisherigen Abs. 4 bis 6 wurden in Abs. 5 bis 7 umgewandelt und ebenfalls neu gefasst. Der bisherige Abs. 7 wurde Abs. 8. Das DVG hat das Förderverfahren wesentlich umgestaltet und neue Akzente gesetzt, indem das Konsultationsverfahren und ein zweistufiges Verfahren für die Förderung neuer Versorgungsformen eingeführt wurden und die Stellung der Geschäftsstelle gestärkt wurde (vgl. auch Orlowski, in: BeckOK Sozialrecht, SGB V, § 92b Rz. 13).

Durch Art. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz) v. 22.3.2024 (BGBl. I Nr. 101) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 26.3.2024 in den Abs. 2, 3 und 5 umfangreich geändert. U.a. wurde in Abs. 2 Satz 11 der Regelungsinhalt der Geschäfts- und Verfahrensordnung des Innovationsausschusses festgelegt. In Abs. 3 wurde eine Berichtspflicht an den Innovationsausschuss aufgenommen. Gemäß Abs. 5 hat der Innovationsausschuss die weitere Aufgabe, die Expertenpools nach Abs. 6 zu betreuen.

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