1 Entstehungsgeschichte der Vorschrift

 

Rz. 1

§ 25c UStG – Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold – wurde mWv 1.1.2000 durch das Gesetz vom 22.12.1999 in den mit "Besondere Besteuerungsformen" überschriebenen sechsten Abschnitt des UStG eingefügt.[1] Durch das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen v. 23..6.2017[2] wurde in Abs. 6 der Vorschrift die bis dahin geltende Ausnahme der Identifizierungspflicht in Verdachtsfällen gem. § 6 GwG aufgehoben. Seither gilt der oben abgedruckte Normtext unverändert.

 

Rz. 2

Eine vergleichbare Vorschrift gab es im UStG vorher nicht. In § 25c UStG werden nämlich – anders als bei der in der Zeit v. 1.1.1993 bis Ende 1999 geltenden Steuerbefreiung für bestimmte Goldumsätze gem. § 4 Nr. 8 Buchst. k UStG – nicht nur die Steuerfreiheit von Umsätzen mit sog. Anlagegold (Rz. 10ff.), sondern auch die Optionsmöglichkeit zur Steuerpflicht, die Vorsteuerabzugsmöglichkeit sowie die Aufzeichnungspflichten geregelt. Insofern kann durchaus von einer "besonderen Besteuerungsform" für Umsätze mit Anlagegold gesprochen werden.

 

Rz. 3

Die Vorschrift beruht auf dem durch die "Richtlinie 98/80/EG des Rates v. 12.10.1998 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG – Sonderregelung für Anlagegold" (sog. Goldrichtlinie)[3] in die 6. EG-Richtlinie eingefügten Art. 26b) der spätestens bis zum 1.1. 2000 durch die EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen war.

Diese unionsrechtlichen Vorgaben wurden in die Art. 344 bis 356 der MwStSystRL ab dem 1.1.2007 übernommen und sind seither unverändert.

 

Rz. 4

Durch die rechtzeitige Schaffung des § 25c UStG sind ab dem 1.1.2000 die Probleme erledigt, die sich daraus ergaben, dass die seinerzeit für Umsätze mit Gold seit dem 1.1.1993 geltende Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 8 Buchst. k UStG nach Auffassung der Europäischen Kommission keine EU-rechtliche Grundlage hatte:

Die Europäische Kommission hatte deshalb gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem EuGH angestrengt.

 

Rz. 5

Die Begründung im Regierungsentwurf des Steuerbereinigungsgesetzes 1999[4] stellte im Wesentlichen darauf ab, dass § 25c UStG die EU-rechtlichen Vorgaben in das nationale Recht umsetzt. Erstaunlicherweise verschwieg sich die Regierungsbegründung zu der steuerpolitisch sicher nicht trivialen Frage, warum ausgerechnet Gold als Anlagegegenstand von der USt befreit wird, denn die Lieferung anderer Anlagegegenstände mit Luxuscharakter wie Kunstgegenstände, Diamanten, Neubauten, Schmuck oder Antiquitäten ist nicht steuerbefreit. Es ist daran zu erinnern, dass die schon erwähnte Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 8 Buchst. k UStG i. d. F. bis Ende 1999 eingeführt worden war, weil sich Gold insbesondere auch als Gegenstand des grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrugs erwiesen hatte. Bei einer Steuerbefreiung könnten dafür übliche Betrugsmuster nicht oder wenigsten nur eingeschränkt greifen – so die Erwartung des Gesetzgebers.

 

Rz. 5a

Mittlerweile hat sich aber gezeigt, dass es Umsatzsteuer-Betrügereien in größerem Umfang mit Gold gibt, bei denen die Steuerbefreiung gem. § 25c UStG bewusst dadurch vermieden wird, dass die Reinheitsanforderungen an Gold, die § 25c UStG aufstellt (Rz. 14ff.), durch künstliche Verunreinigungen nicht erfüllt werden. Angesichts der hohen Goldpreise kommen dann hohe steuerpflichtige Entgelte zustande, die für Vorsteuerbetrügereien und kriminelle Karussellgeschäftsaktivitäten dienlich sein können. Nicht zuletzt deshalb wurde ab dem 1.1.2011[5] in § 13b Abs. 1 Nr. 9 UStG die Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger bei Lieferungen von Gold mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel angeordnet.

 

Rz. 6

Man kann die Steuerbefreiung gem. § 25c UStG als Ausnahme von dem Ziel der USt, den privaten Endverbrauch gleichmäßig zu belasten, nur rechtfertigen durch die Annahme, dass Gold als Anlagegegenstand in vielen Fällen die Rolle des Geldersatzes hat. So wie man die gesetzlichen Zahlungsmittel verschiedener Währungen umsatzsteuerfrei gem. § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG wechseln kann, so soll auch gleichsam der Wechsel von einer Währung in Anlagegold steuerbefreit sein.

 

Rz. 7

Bemerkenswert war der Hinweis zu § 25c Abs. 1 UStG hinsichtlich der Konkurrenz zur Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG, wo zwar von Gold überhaupt keine Rede ist, aber Gold bei Optionsgeschäften auch Gegenstand einer steuerfreien Dienstleistung sein kann.

Dazu sagte die Regierungsbegründung Folgendes:

Zitat

Soweit Leistungen, insbesondere Optionsgeschäfte mit Goldbarren, nicht unter die Lieferfiktion des § 25c Abs. 1 S. 1, 2. Halbsatz UStG fallen, kommt eine Steuerbefreiung der Umsätze nach § 4 Nr. 8 Buchstabe e UStG in Betracht. Denn der Rat und die Kommission haben in einer Protokollerklärung zu Art. 1 Teil B der Richtlinie 98/80/EG erklärt, daß die nicht von dieser Vorschrift erfaßten Anlagegoldumsätze, die als Dienstleistungen (=...

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