Rz. 92

Für die Zulässigkeit der anderen bzw. sonstigen Leistungsklage muss der Kläger geltend machen (Rz. 93ff.), durch die Ablehnung oder Unterlassung einer anderen Leistung als den Erlass eines Verwaltungsakts in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein. Wie aus dem Wortlaut des § 40 Abs. 2 FGO unmittelbar hervorgeht, muss die dort geregelte sog. Klagebefugnis auch bei einer allgemeinen Leistungsklage vorliegen.[1] Eine subjektive Rechtsverletzung liegt wie auch für eine verwaltungsaktbezogene Verpflichtungsklage nur vor, wenn der Kläger auf die begehrte Leistung einen Rechtsanspruch hat oder die Ablehnung oder Unterlassung der Leistung das subjektive Recht des Klägers auf fehlerfreie Ermessensausübung verletzt. Die Klagebefugnis ist gegeben, wenn die Rechtsordnung ein subjektives Recht kennt, das den geltend gemachten Anspruch in der Person des Klägers tragen würde.[2] In diese Betrachtung sind auch die Grundrechte einzubeziehen. Insoweit können auch faktische und mittelbare Beeinträchtigungen ausreichend sein.[3] Im Zusammenhang mit der Erledigung einer sonstigen Leistungsklage gelten die Ausführungen zu Rz. 91.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge