Rz. 45

Andere Auskunftspersonen, d. h. Personen, die weder Beteiligte noch diesen Gleichgestellte sind (vgl. Rz. 12), können nach § 107 AO i. V. m. dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) entschädigt werden.

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