Rz. 34

§ 850e Nr. 2a ZPO ermöglicht die Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen mit laufenden Sozialleistungen nach dem SGB und mit Kindergeld. Eine Addition mit Sozialleistungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften als dem SGB sowie mit Sozialhilfe und Wohngeld ist nicht gestattet. Geldleistungen für Kinder sind nur dann dem Arbeitseinkommen hinzuzurechnen, wenn sie nach § 76 EStG oder § 54 Abs. 5 SGB I gepfändet werden können.[1] In Abweichung zum Wortlaut der Norm ist im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung wiederum kein Antrag beim Vollstreckungsgericht notwendig.[2]

[1] Herget, in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 850e ZPO Rz. 15f., 21.
[2] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 319 AO Rz. 66.

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