Rz. 43

Ist danach der Feststellungsbescheid (auch) einzelnen Feststellungsbeteiligten bekanntzugeben, richtet sich die Wirksamkeit des Bescheids diesen Feststellungsbeteiligten gegenüber danach, ob er diesen Feststellungsbeteiligten bekannt gegeben wurde. Wurde er nur einzelnen Feststellungsbeteiligten bekannt gegeben, ist er auch nur diesen gegenüber wirksam; vgl. jedoch die abweichende Rechtsprechung des BFH, wonach der einheitliche Feststellungsbescheid schon dann wirksam ist, wenn er nur einem einzigen Feststellungsbeteiligten gegenüber bekannt gegeben wurde.[1]

 

Rz. 44

Hat Einzelbekanntgabe zu erfolgen, ist der Feststellungsbescheid auch insoweit zu begründen, als die Finanzbehörde nicht von der Feststellungserklärung abgewichen ist. Es kann dann nicht davon ausgegangen werden, dass der Feststellungsbeteiligte den Inhalt der Feststellungserklärung kennt. Insbesondere zu erläutern sind die Wertermittlung und die Grundlagen der Aufteilung auf die Feststellungsbeteiligten.[2]

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