Rz. 68

Bei der Abwägung der weiteren Aufklärungsbedürftigkeit ist das FA im dargestellten Rahmen (Rz. 65ff.) an die Ermessensregeln des § 5 AO gebunden. Das FA verletzt seine Aufklärungspflicht dabei jedenfalls dann, wenn es offensichtlichen Zweifelsfragen nicht nachgeht, die sich ihm den Umständen nach ohne weiteres aufdrängen mussten und die leicht aufzuklären wären, ohne dass aber die Anforderungen an das FA im steuerlichen Massenverfahren überspannt werden dürfen.[1]

Rz. 69 einstweilen frei

[1] Ähnl. Klein/Rätke, AO, 17. Aufl. 2023, § 88 Rz. 29 m. w. N.

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