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Nach § 33 Abs. 3 GrStG ist eine Ertragsminderung i. S. d. § 33 Abs. 1 GrStG kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.

§ 33 Abs. 5 GrStG normiert insoweit einen Erlassausschluss bei Berücksichtigung der Ertragsminderung durch eine mögliche Wertfortschreibung für den Erlasszeitraum.

Eine Wertfortschreibung des Grundsteuerwerts nach § 222 Abs. 1 BewG kommt nur infolge der Änderung von tatsächlichen Verhältnissen, wie beispielsweise bei Zerstörung eines Gebäudeteils oder Flächenabgang, nicht aber infolge der Änderung von Wertverhältnisse, wie beispielsweise einer allgemeinen Schwäche des Immobilienmarktes, in Betracht kommt.

Da eine Wertfortschreibung gem. § 222 Abs. 4 S. 3 Nr. 1 BewG erst auf den Beginn des Kalenderjahres, das auf die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse folgt, erfolgt, ist ein Erlass für das Kalenderjahr, in dem die Änderung eingetreten ist, nicht nach § 33 Abs. 3 GrStG ausgeschlossen. Des Weiteren schließt eine Wertfortschreibung einen weitergehenden Erlass nach GrStG § 33 nicht aus.[1]

Die Forderung nach der rechtzeitigen Stellung des Antrags auf Wertfortschreibung schließt aus, dass Versäumnisse bei der Grundsteuerbewertung im Wege des Grundsteuererlasses wieder behoben werden können.

[1] VG Düsseldorf v. 22.11.1979, 11 K 4767/78, ZKF 1980, 141.

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