FinMin Bayern, 14.9.2004, 35 - O 2276 - 007 - 38 732/04

 

1. Allgemeines

Nach § 31 Abs. 1 AO in der Fassung des Gesetzes vom 23.7.2002 zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit (BGBl 2002 I S. 2787) sind die Finanzbehörden verpflichtet, Steuermessbeträge an Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Festsetzung von solchen Abgaben mitzuteilen, die an diese Steuermessbeträge anknüpfen. Die Kommunen bekommen auf Grund dieser gesetzlichen Verpflichtung von der bayerischen Steuerverwaltung zur Festsetzung der Gewerbesteuer und der Grundsteuer die benötigten Daten aus der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und des Grundsteuermessbetrags mitgeteilt. Darüber hinaus sind die Kommunen Beteiligte am Verfahren zur Zerlegung des Gewerbesteuermess- und des Grundsteuermessbetrags (vgl. § 186 Nr. 2 AO). Der Zerlegungsbescheid ist den Kommunen nach § 188 Abs. 2 AO bekannt zu geben, soweit sie davon betroffen sind.

 

2. Verfahren

2.1 Der Regelfall ist bislang die Datenübermittlung in Papierform (Mitteilung des Gewerbesteuer- und Grundsteuermessbetrags und Bekanntgabe der Zerlegungsbescheide).

2.2 Alternativ hierzu besteht ab sofort die Möglichkeit, die aus der Festsetzung des Gewerbesteuermess- und Grundsteuermessbetrags erforderlichen Daten für die Festsetzung der Gewerbesteuer und der Grundsteuer im Wege der Datenfernübertragung an die Kommunen zu übermitteln. Mit Zustimmung der jeweiligen Kommune können die Daten auch der Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB) übermittelt werden, wenn diese im Auftrag der Kommune die maschinelle Erstellung der Gewerbesteuer bzw. Grundsteuerbescheide übernimmt. Die Bekanntgabe des Zerlegungsbescheids ist weiterhin zwingend in Papierform erforderlich, solange die technischen Voraussetzungen für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten in elektronischer Form (vgl. § 87a AO) noch nicht geschaffen sind. Die Daten aus dem Zerlegungsverfahren, soweit sie die jeweilige Kommune betreffen, werden aber zusätzlich im Wege der Datenfernübertragung nachrichtlich mitgeteilt.

2.2.1 Der in Tz 2.2 dieser Richtlinie beschriebene Datenaustausch wird zwischen den Kommunen bzw. der AKDB und dem Rechenzentrum der Steuerverwaltung beim Technischen FA in Nürnberg durchgeführt. Mit dem Technischen FA sind auch die erforderlichen Details (Schlüsselpaaränderung zur Datenabholung etc.) abzustimmen.

2.2.2 Der Beginn der Datenfernübertragung sowie Änderungen im Datenübermittlungsverfahren sind zwischen Kommune bzw. der AKDB und dem Technischen FA zu vereinbaren. Dabei ist eine Vorlaufzeit von mindestens vier Wochen vor der ersten Datenübermittlung einzuhalten. Das TFA hat die jeweils zuständige OFD zeitnah zu unterrichten.

2.2.3 Der Umfang der Daten, die zu verwendenden Kennzahlen und die Schlüssel für Kennzahlenwerte ergeben sich aus der detaillierten Datensatzbeschreibung, die von der Steuerverwaltung zur Verfügung gestellt wird.

 

3. Datenübermittlung

 

3.1 Papier

Parallel zur Erstellung der Zerlegungsbescheide an den Gewerbesteuerpflichtigen bzw. Grundsteuerpflichtigen werden Ausfertigungen des Zerlegungsbescheids für die betroffenen Kommunen erstellt und zentral vom Technischen FA in Nürnberg an diese übersandt. Durch die Zusendung des Bescheids an die Kommunen wird die Bekanntgabe nach § 122 AO bewirkt (vgl. Tz 1.1 dieser Richtlinie).

 

3.2 Datenfernübertragung

Die Datenfernübertragung wird mit dem von der Steuerverwaltung entwickelten Verfahren ELSTER („Elektronische Steuererklärung”) durchgeführt (vgl. „Richtlinie Dateiübertragung Finanzverwaltung”, BStBl 1998 I S. 1299 ff.). Die hierfür erforderliche Software und Verfahrensbeschreibung (Schlüsselpaarerstellung zur Datenabholung etc.) wird von der Steuerverwaltung kostenlos zur Verfügung gestellt.

 

4. Schlussbestimmungen

Nähere Einzelheiten werden durch die Oberfinanzdirektionen München und Nürnberg im Einzelfall geregelt. Hierzu zählen zum Beispiel

  • das Zulassungsverfahren,
  • das Testverfahren,
  • die Verschlüsselung der Daten.
 

Normenkette

AO 1977 § 31 Abs. 1

AO 1977 § 186 Nr. 2

AO 1977 § 188 Abs. 2

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