Insb. in Klageverfahren, deren Gegenstand ein auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhender Steuerbescheid bildet, hat sich folgende Verfahrensweise in der finanzgerichtlichen Praxis bewährt: Der Kläger legt im Klageverfahren die bislang ausstehende Steuererklärung vor. Die Beteiligten erklären sich mit einer zunächst erklärungsgemäßen Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung einverstanden und erklären gleichzeitig den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

Der Vorteil dieser Lösung besteht darin, dass das Gericht von einer reinen "Veranlagungstätigkeit", die originär dem FA obliegt, entlastet wird und sich die Gerichtskosten, die in einer solchen Konstellation regelmäßig dem Kläger aufzuerlegen sein dürften (§ 138 Abs. 2 S. 2 FGO i.V.m. § 137 S. 1 FGO), halbieren (Nr. 6111 des Kostenverzeichnisses [Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Änderungen der Steuerfestsetzung können dann noch im Besteuerungsverfahren gem. § 164 Abs. 2 AO vorgenommen werden. Streitigkeiten können danach in einem Einspruchs- und ggf. Klageverfahren geklärt werden. Dabei können sich sowohl der Steuerpflichtige als auch die Finanzbehörde auf konkrete, einzelne streitige Punkte konzentrieren, was regelmäßig erheblich zielführender sein dürfte, als einen Streit um die auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhende Steuerfestsetzung in toto zu führen.

Beraterhinweis Die beschriebene Vorgehensweise dürfte sich vor allem bei kurzfristig übernommenen Mandaten empfehlen.

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