Die Beteiligungseinkünfte wurden von den Eheleuten in ihrer Einkommensteuererklärung 2014 mit 5.000 EUR angegeben und auch in der Höhe mit endgültigem Einkommensteuerbescheid 2014 vom 25.11.2015 veranlagt. Der nachfolgend erst am 15.6.2018 ergangene Feststellungsbescheid verpflichtete das Wohnsitz-FA zur Anpassung des Einkommensteuerbescheides an den Feststellungsbescheid (Grundlagenbescheid), was jedoch rechtswidrigerweise unterblieben ist. Wenn die Eheleute nun im Einspruchsverfahren gegen den im Januar 2021 ergangenen Änderungsbescheid den zutreffenden Ansatz der Beteiligungseinkünfte geltend machen, ist das FA an der Durchführung einer Folgeänderung aufgrund des Ablaufs der Festsetzungsfrist gehindert. Denn der 2018 erstmals ergangene Feststellungsbescheid führte zu einer Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 AO, die nach zwei Jahren am 18.6.2020 endete.

Die Eheleute hätten es in der Hand gehabt, durch rechtzeitige Stellung eines Änderungsantrags vor dem 18.6.2020 auf die Diskrepanz zwischen erklärten und festgestellten Beteiligungseinkünften aus der Erbengemeinschaft hinzuweisen. In diesem Fall wäre die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 3 AO eingetreten mit der Folge, dass die Festsetzungsfrist nicht abläuft, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden ist.

Allerdings ist der im Einspruchsverfahren erteilte Hinweis auf den unzutreffenden Ansatz der Einkünfte aus der Erbengemeinschaft nicht folgenlos. Denn selbst wenn eine Bescheidänderung nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO aufgrund bereits abgelaufener Festsetzungsfrist nicht mehr in Betracht kommt, liegt insoweit ein Rechtsfehler vor, der kompensierend im Einspruchsverfahren gegen den Änderungsbescheid berücksichtigt werden muss (§ 351 Abs. 1 AO), soweit die Änderung des Einkommensteuerbescheides 2014 nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO aufgrund des geänderten Gewinnanteils an der D-KG reicht.

Da sich die gewerblichen Beteiligungseinkünfte um 3.000 EUR erhöht haben, können die Einkünfte aus der Erbengemeinschaft, die eigentlich um 4.000 EUR zu mindern wären, kompensierend mit ./. 3.000 EUR berücksichtigt werden, so dass der Einkommensteuer-Änderungsbescheid 2014 von Januar 2021 ersatzlos aufzuheben ist. Im Ergebnis bleiben somit ./. 1.000 EUR aus der Erbengemeinschaft unberücksichtigt.

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