Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) sieht neben den Bußgeldvorschriften keine strafrechtlichen Sanktionen für Verstöße vor. Ebenfalls nicht geregelt wurden Regelungen einer Bußgeldbefreienden Selbstanzeige im Falle von Verstößen gegen die Pflichten aus dem PStTG. Denkbar ist bei jedem Verstoß gegen die Regelungen des PStTG, dass beispielsweise neben Meldeverstößen auch andere rechtliche Unzulänglichkeiten der Nachmeldung bzw. Korrektur bedürfen. Denkbar sind in diesem Zusammenhang Steuerordnungswidrigkeiten oder aber auch Steuerstraftaten.

Eine Selbstanzeige ähnlich der Regelung in § 22 Abs. 4 AWG ist im PStTG hingegen nicht geregelt. In § 22 Abs. 4 AWG heiß es beispielsweise: "Die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit unterbleibt in den Fällen der fahrlässigen Begehung eines Verstoßes i.S.d. § 19 Abs. 3 bis 5 AWG, wenn der Verstoß im Wege der Eigenkontrolle aufgedeckt und der zuständigen Behörde angezeigt wurde sowie angemessene Maßnahmen zur Verhinderung eines Verstoßes aus gleichem Grund getroffen werden. Eine Anzeige nach Satz 1 gilt als freiwillig, wenn die zuständige Behörde hinsichtlich des Verstoßes noch keine Ermittlungen aufgenommen hat. Im Übrigen bleibt § 47 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten unberührt."

Es ist offensichtlich, dass die Meldepflicht dazu führen kann, dass insbesondere gewerbliche Händler steuerliche relevante Sachverhalte offenlegen müssen, die bisher ihre steuerlichen Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig erfüllt haben. Im Fall derartiger Meldungen kann es sein, dass die steuerlich relevanten Sachverhalte auch dem Finanzamt bekannt werden. Es liegt nicht insoweit im Ermessen des Anbieters zu entscheiden, ob es sich um gewerblichen Handel oder eine andere gewerbliche Tätigkeit handelt. Faktoren wie die Anzahl der Verkaufsvorgänge, der Einkauf von Waren zum Zwecke des Verkaufs und das öffentliche Auftreten spielen eine Rolle bei der Beurteilung einer gewerblichen Handelstätigkeit. Vor diesem Hintergrund sollten Anbieter, deren Tätigkeit als gewerblich angesehen wird bzw. angesehen werden könnte, prüfen, ob es sinnvoll ist, eine strafbefreiende Selbstanzeige für nicht ordnungsgemäß erklärte Einkünfte abzugeben. Zugleich ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welche weiteren Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen. Denn sobald die erste Meldung an das Finanzamt erfolgt ist, besteht ein erhebliches Risiko, dass dem Finanzamt die Einkünfte bekannt werden und eine strafbefreiende Selbstanzeige ausgeschlossen wird. Daher ist dringendes Handeln erforderlich. Angesichts des möglichen Umfangs einer strafbefreienden Selbstanzeige und der notwendigen Vorbereitungen sollte dies nicht aufgeschoben werden.

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