Die EU hat neue Steuertransparenzvorschriften für digitale Plattformen eingeführt, mit dem erklärten Ziel die Steuerhinterziehung entscheiden zu bekämpfen. Diese Vorschriften erfordern, dass Betreiber solcher Plattformen unter bestimmten Bedingungen Informationen über die Transaktionen ihrer registrierten Verkäufer an die europäischen Steuerbehörden weitergeben. Die Richtlinie (EU) 2021/514 trat am 1.1.2023 in den EU-Mitgliedstaaten in Kraft. Bis zum 31.12.2022 mussten die nationalen Gesetze zur Umsetzung dieser europarechtlichen Vorgaben erlassen werden.

Die Betreiber digitaler Plattformen müssen erstmals am 31.1.2024 für das Kalenderjahr 2023 Meldungen über ihre Transaktionen einreichen. Dies ist eine Reaktion auf die wachsende Bedeutung digitaler Plattformen, die den Zugang zu Waren, Dienstleistungen und Informationen erleichtern und neue Märkte schaffen können, aber auch Möglichkeiten zur Steuerumgehung bieten. Das PStTG regelt vor diesem Hintergrund die Meldepflicht von Plattformbetreibern und den automatischen Informationsaustausch aufgrund der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15.2.2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG[1] in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/514.[2]

[1] ABl. L 64 v. 11.3.2011, S. 1
[2] ABl. L 104 v. 25.3.2021, S. 1

3.1 Einblick in die Bußgeldvorschrift des § 25 PStTG

Ordnungswidrig handelt insbesondere, wer

  • vorsätzlich oder leichtfertig die in § 12 PStTG geregelte Registrierungspflicht,
  • die in § 13 PStTG geregelte Meldepflicht nicht einhält oder
  • aber entgegen § 24 Abs. 1 PStTG eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt.

Im Kern besagt die Regelung des § 25 PStG, dass eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, wenn eine Person vorsätzlich oder fahrlässig gegen bestimmte Registrierungs- und Meldepflichten verstößt. Dies umfasst das Nichtregistrieren oder eine unvollständige oder verspätete Registrierung nach § 12 Abs. 1 PStTG, falsche oder unvollständige Mitteilungen nach § 12 Abs. 2 PStTG, unvollständige oder fehlerhafte Meldungen nach § 13 Abs. 1 PStTG, Versäumnis bestimmter Maßnahmen nach § 23 Satz 2 PStTG und fehlerhafte Aufzeichnungen gemäß § 24 Abs. 1 PStTG. Meldungen, die übermittelt werden, obwohl sie nicht zu melden gewesen sind, sind insoweit unrichtige Meldungen. Entsprechende Meldungen sind gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 PStTG zu korrigieren. Werden Meldungen vorsätzlich oder leichtfertig nicht richtig gemacht oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig korrigiert, liegt ebenfalls eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit vor.[1]

Zudem werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung Sanktionen festgelegt:

Die Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten ist das BZSt, und das Bußgeldverfahren unterliegt den entsprechenden Bestimmungen der Abgabenordnung.[2]

Meldende Plattformbetreiber sind verpflichtet, die von ihnen bei Anbietern erhobenen Informationen nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 und 2 PStTG auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Auf Verlangen des BZSt sind meldende Plattformbetreiber gem. § 18 Abs. 3 PStTG verpflichtet, als unrichtig erachtete Informationen zu berichtigen und durch Vorlage verlässlicher, aus unabhängiger Quelle stammender Belege zu bestätigen. Kommt ein meldender Plattformbetreiber den vorstehenden Verpflichtungen nicht nach und meldet er infolgedessen leichtfertig oder vorsätzlich Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.[3]

3.2 Steuerstrafrechtliches Risiko nach dem Recht über die Selbstanzeige zwecks DAC 7?

Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) sieht neben den Bußgeldvorschriften keine strafrechtlichen Sanktionen für Verstöße vor. Ebenfalls nicht geregelt wurden Regelungen einer Bußgeldbefreienden Selbstanzeige im Falle von Verstößen gegen die Pflichten aus dem PStTG. Denkbar ist bei jedem Verstoß gegen die Regelungen des PStTG, dass beispielsweise neben Meldeverstößen auch andere rechtliche Unzulänglichkeiten der Nachmeldung bzw. Korrektur bedürfen. Denkbar sind in diesem Zusammenhang Steuerordnungswidrigkeiten oder aber auch Steuerstraftaten.

Eine Selbstanzeige ähnlich der Regelung in § 22 Abs. 4 AWG ist im PStTG hingegen nicht geregelt. In § 22 Abs. 4 AWG heiß es beispielsweise: "Die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit unterbleibt in den Fällen der fahrlässigen Begehung eines Verstoßes i.S.d. § 19 Abs. 3 bis 5 AWG, wenn der Verstoß im Wege der Eigenkontrolle aufgedeckt und der zuständigen Behörde angezeigt wurde sowie angemessene Maßnahmen zur Verhinderung eines Verstoßes aus gleichem Grund getroffen werden. Ein...

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