Grundsätzlich wird der Gesellschafter einer optierenden Personengesellschaft wie ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft behandelt, so dass er ihm zufließende Gewinnanteile als Dividenden zu versteuern hat. Gem. § 1a Abs. 3 Satz 5 KStG gelten Gewinnanteile erst dann als zugeflossen, wenn diese tatsächlich entnommen werden (z.B. durch Buchung auf einem Fremdkapitalkonto, durch tatsächliche Auszahlung an den Gesellschafter oder eine Verrechnung mit einer Forderung gegen den Gesellschafter). Wann dies der Fall bzw. in welchem Umfang dies zulässig ist, bestimmt sich nach Handelsrecht bzw. nach abweichender gesellschaftsvertraglicher Vereinbarung.[1] Der Zufluss beim Gesellschafter hängt damit maßgeblich davon ab, wie die Gewinnverwendung geregelt ist und wie die Gesellschafterkonten ausgestaltet sind.

Mit dem Wachstumschancengesetz wurde der 2. Halbsatz in § 1a Abs.3 Satz 5 KStG gestrichen ("Gewinnanteile gelten erst dann als ausgeschüttet, wenn sie entnommen werden oder ihre Auszahlung verlangt werden kann").[2] Für einen Gewinnzufluss ist es daher nicht mehr ausreichend, dass der Gesellschafter die Auszahlung verlangen kann. Weiterhin gilt jedoch, dass auch buchhalterische Umbuchungen bereits zu Gewinnzuflüssen bei Gesellschaftern führen können. Dies gilt insbesondere für Umbuchungen auf Gesellschafterdarlehenskonten mit Fremdkapitalcharakter.

Die Ausschüttungsfiktion gilt auch für den vorzunehmenden Kapitalertragsteuereinbehalt gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, sodass eine entsprechende Verbindlichkeit auszuweisen ist.[3] Für die Entstehung der Kapitalertragsteuer gilt § 44 Abs. 2 EStG.[4]

Abb. 4: Gewinnverteilung der optierenden Gesellschaft

[2] Wachstumschancengesetz v. 27.03.2024, BGBl. I 2024, Nr. 108 mWv 28.3.2024.
[4] Suck, SteuerStud 2021 S. 537.

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