Die optierende Personengesellschaft gilt aus Sicht der Anteilseigner gem. § 1a Abs. 3 Satz 1 KStG materiell- und verfahrensrechtlich als Kapitalgesellschaft.[1] Es kommt also zu einer umfassenden Anwendung des Trennungsprinzips. Die Anteile an der optierenden Personengesellschaft stellen in der Folge eigenständige Wirtschaftsgüter dar und können beispielsweise gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG abgeschrieben werden.[2]

Einnahmen der Gesellschafter aus der optierenden Personengesellschaft führen bei ihnen nicht mehr zu gewerblichen Einkünften gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, sondern sie beziehen insbesondere Kapitaleinkünfte gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gem. § 19, Vermietungseinkünfte gem. § 21 oder Sonstige Einkünfte gem. § 22 EStG. Die Aufzählung in § 1a Abs. 3 Satz 2 KStG hat beispielhaften Charakter.[3]

§ 1a Abs. 3 Satz 3 KStG schließt die Anwendung von §§ 13, 16, 18 und 35 EStG aus. Soweit entsprechende Einkünfte bei einer echten Kapitalgesellschaft in Einkünfte aus Gewerbebetrieb umqualifiziert würden, z. B. im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, soll dies gem. § 1a Abs. 3 Satz 4 KStG auch für Einkünfte aus der optierenden Personengesellschaft gelten.[4]

Die Nutzbarkeit laufender Verluste der optierenden Gesellschaft ist auf Gesellschafterebene unter dem Trennungsprinzip deutlich eingeschränkt. Sie wirken sich allenfalls durch Substanzverluste im Rahmen der hierfür gelten Beschränkungen aus.[5]

Aufgrund des Trennungsprinzips sollte die Beteiligung an einer optierenden Personengesellschaft für Zwecke der erweiterten Grundstückskürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG grundsätzlich nicht als schädliche Tätigkeit zu beurteilen sein.[6]

[1] BT-Drucks. 19/28656, S. 22.
[3] Frotscher, in Frotscher/Drüen, KöMoG 2021 Erstkommentierung, § 1a KStG Rz. 93, Stand: 19.7.2021; Sobanski in: KStG – eKommentar, § 1a Option zur Körperschaftsbesteuerung (Fassung v. 17. 3.2021), Tz. 91.
[4] BT-Drucks. 19/28656, S. 22.
[6] Schrade/Uhl-Ludäscher, NWB 2021 S. 185, 190.

5.1 Zufluss von Gewinnanteilen bei den Gesellschaftern

Grundsätzlich wird der Gesellschafter einer optierenden Personengesellschaft wie ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft behandelt, so dass er ihm zufließende Gewinnanteile als Dividenden zu versteuern hat. Gem. § 1a Abs. 3 Satz 5 KStG gelten Gewinnanteile erst dann als zugeflossen, wenn diese tatsächlich entnommen werden (z.B. durch Buchung auf einem Fremdkapitalkonto, durch tatsächliche Auszahlung an den Gesellschafter oder eine Verrechnung mit einer Forderung gegen den Gesellschafter). Wann dies der Fall bzw. in welchem Umfang dies zulässig ist, bestimmt sich nach Handelsrecht bzw. nach abweichender gesellschaftsvertraglicher Vereinbarung.[1] Der Zufluss beim Gesellschafter hängt damit maßgeblich davon ab, wie die Gewinnverwendung geregelt ist und wie die Gesellschafterkonten ausgestaltet sind.

Mit dem Wachstumschancengesetz wurde der 2. Halbsatz in § 1a Abs.3 Satz 5 KStG gestrichen ("Gewinnanteile gelten erst dann als ausgeschüttet, wenn sie entnommen werden oder ihre Auszahlung verlangt werden kann").[2] Für einen Gewinnzufluss ist es daher nicht mehr ausreichend, dass der Gesellschafter die Auszahlung verlangen kann. Weiterhin gilt jedoch, dass auch buchhalterische Umbuchungen bereits zu Gewinnzuflüssen bei Gesellschaftern führen können. Dies gilt insbesondere für Umbuchungen auf Gesellschafterdarlehenskonten mit Fremdkapitalcharakter.

Die Ausschüttungsfiktion gilt auch für den vorzunehmenden Kapitalertragsteuereinbehalt gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, sodass eine entsprechende Verbindlichkeit auszuweisen ist.[3] Für die Entstehung der Kapitalertragsteuer gilt § 44 Abs. 2 EStG.[4]

Abb. 4: Gewinnverteilung der optierenden Gesellschaft

[2] Wachstumschancengesetz v. 27.03.2024, BGBl. I 2024, Nr. 108 mWv 28.3.2024.
[4] Suck, SteuerStud 2021 S. 537.

5.2 Besteuerung zugeflossener Gewinnanteile

Zugeflossene Gewinnanteile gelten gem. § 1a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 KStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen.[1] Diese unterliegen unter entsprechenden Voraussetzungen der Abgeltungssteuer bzw. dem Teileinkünfte- oder Freistellungsverfahren. Den Gesellschaftern zufließende verdeckte Gewinnausschüttungen werden ebenfalls von § 1a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 KStG erfasst.[2] Leistungen aus dem Einlagekonto stellen hingegen keine Bezüge gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar.[3]

Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung sind bei betrieblichen Gesellschaftern besondere Voraussetzungen zu beachten, die bei Beteiligungen an "echten" Personengesellschaften so nicht bestehen. Das körperschaftsteuerliche wie auch das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg sehen Mindestbete...

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