Im Gesetzgebungsverfahren wurde nicht geklärt, ob eine optierende Personengesellschaft Organgesellschaft im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG sein kann.[1] Das BMF-Schreiben lehnt dies unter Hinweis auf die vorgelagerten gesellschaftsrechtlichen Fragen[2] ab.[3]

[1] Die Frage kam allerding im Rahmen von Stellungnahmen und Veröffentlichungen auf, siehe z. B. Bochmann/Bron, NZG 2021 S., 613; Cordes/Kraft, FR 2021 S. 401.
[2] Schiffers/Jacobsen, DStZ 2021, 348, 354; Schenk, in Bürgers/Körber/Lieder, Aktiengesetz, 5. Aufl. 2021, § 291 AktG, Tz. 4.

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