Um die Besteuerung des internationalen Handels zu harmonisieren und um Doppelbesteuerungen zu vermeiden, hat die EU-Kommission beschlossen für grenzüberschreitende Lieferungen und Leistungen innerhalb der EU das Bestimmungslandprinzip anzuwenden. Das bedeutet, dass die Umsatzsteuer in dem Land abzuführen ist, in dem der Verbrauch der Leistung erfolgt bzw. der Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet.[1]

Bis zum 30.6.2021 galt für diese Fälle die Versandhandelsregelung. Diese hatte zur Folge, dass der Unternehmer bis zu einer bestimmten Lieferschwelle die deutsche Umsatzsteuer in Rechnung stellen konnte. Dabei variierten die Lieferschwellen für die unterschiedlichen EU-Mitgliedsstaaten. Sobald die entsprechenden Schwellenwerte überschritten wurden, musste der Unternehmer anstelle der deutschen Umsatzsteuer, die Umsatzsteuer des jeweiligen Bestimmungslandes in Rechnung stellen.[2]

Seit dem 1. 7.2021 ist die EU-weite Regelung des One-Stop-Shop (OSS) Verfahren in Kraft getreten. Dieses dient dazu den innereuropäischen Handel zu vereinfachen. Mit Inkrafttreten des OSS-Verfahrens wurden die lokalen Lieferschwellen der verschiedenen EU-Länder durch eine EU-Weite Umsatzschwelle i.H.v. 10.000 EUR ersetzt. Bis zu diesem Schwellenwert kann der Händler die deutsche Umsatzsteuer weiterhin in Rechnung stellen. Wird dieser Grenzwert im vorangegangenen oder im laufenden Kalenderjahr überschritten, muss für die Fernverkäufe in allen Ländern die EU-ausländische Umsatzsteuer berechnet werden. Durch die Teilnahme am OSS-Verfahren werden die grenzüberschreitenden B2C-Verkäufe zentral in den entsprechenden Bestimmungsländern gemeldet und die Umsatzsteuer wird dort abgeführt. Für die Meldung der Umsätze wurde als Schnittstelle zum Bundeszentralamt für Steuern das BZSt Online-Portal (BOP) geschaffen. Über dieses Portal kann der Unternehmer vierteljährlich elektronisch die entsprechenden Umsätze übermitteln und die Zahlung an das BZSt leisten. Von dort aus werden die Zahlungen an die entsprechenden EU-Mitgliedsstaaten weitergeleitet. Um die Meldungen für das OSS-Verfahren vorzunehmen, muss sich der Unternehmer zunächst elektronisch für die Teilnahme am Verfahren beim BZSt registrieren.[3]

Die Beteiligung am OSS-Verfahren ist grundsätzlich freiwillig. Wird darauf verzichtet, hat sich der Unternehmer in allen Mitgliedsstaaten, in denen die Umsatzschwellen überschritten wurden, gesondert steuerlich zu registrieren.[4]

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