Kurzbeschreibung

Dieser Musterbrief wendet sich direkt an den Mandanten und unterstützt den steuerlichen Berater für den Fall der Erstberatung oder bei einem Mandantenwechsel. Er zeigt Beratungspotenzial im Zusammenhang mit den umsatzsteuerrechtlichen Änderungen durch das MwSt-Digitalpaket zum 1.7.2021, insbesondere für Versandhändler und Betreiber elektronischer Marktplätze, auf.

Vorbemerkung

Die Weitergabe der Mandanteninformationen, z. B. per E-Mail oder als Brief, an Ihre Mandanten ist zulässig, die Weitergabe an Dritte außerhalb Ihrer Mandantschaft ist hingegen nicht zulässig. Ebenso zulässig ist die Veröffentlichung, z. B. als HTML-Dokument oder als PDF-Datei, im geschützten Bereich des Internetauftritts Ihrer Kanzlei. Aus urheberrechtlichen Gründen ist eine Veröffentlichung z. B. in sozialen Netzwerken oder auf Internet-Homepages im öffentlich zugänglichen Bereich nicht gestattet.

Anschreiben

  [Briefkopf Kanzlei]
Frau/Herr …  
   
  [Datum]
   
Unser Termin/unser Telefonat am/vom …
   

Sehr geehrte Frau …, sehr geehrter Herr …,

ich möchte/wir möchten Sie darüber informieren, welche Änderungen das sog. MwSt Digitalpaket zum 1.7.2021 auf dem Gebiet der Umsatzsteuer mit sich bringt.

I. E-Commerce

Mit dem JStG 2020 wurde die zweite Stufe des sog. MwSt-Digitalpakets umgesetzt, welches u.a. umfasst:

  • Änderungen beim Versandhandel (§ 3c UStG)
  • Einbeziehung von Betreibern elektronischer Schnittstellen in fiktive Lieferketten
  • Erweiterung der einzigen Anlaufstelle (Mini-One-Stop-Shop) für nicht in der EU ansässige Unternehmer (sog. "Nicht-EU-Regelung")
  • Erweiterung der einzigen Anlaufstelle für in der EU ansässige Unternehmer (sog. "EU-Regelung")
  • Einführung der einzigen Anlaufstelle für den Import (sog. "Import-One-Stop-Shop")
  • Einführung einer Sonderregelung zur Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer

Mit einem 35-seitigen Schreiben vom 1.4.2021 hat nun das Bundesfinanzminiterium (BMF) den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) entsprechend angepasst und etliche Detailfragen geklärt.

Wichtig für alle Versandhändler (z.B. Webshop-Betreiber) mit Lieferungen an Nichtunternehmer ist, dass durch die Neufassung von § 3c UStG die bisherige Versandhandelsregelung zum 30.6.2021 abgeschafft und ab dem 1.7.2021 durch die neuen Fernverkaufsregelungen (mit neuen Regelungen zum Ort der Lieferung) ersetzt wird. Im Zusammenhang damit steht die Überleitung des sog. Mini-One-Stop-Shop (MOSS) auf den neuen One-Stop-Shop (OSS).

A. Der One-Stop-Shop (OSS)

Der OSS (in DE ist dies das Bundeszentralamt für Steuern – kurz BZSt) ist damit im Bereich der nun erweiterten Anwendung einzige Anlaufstelle für die Anmeldung und Abführung der (ausländischen) Umsatzsteuern aller ausländischen EU-Mitgliedstaaten.

Die Vorschriften hinsichtlich des OSS gestalten sich dreigliedrig:

  1. 18i UStG (nicht in der EU ansässige Unternehmer):

    Die besonderen Besteuerungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG erbringen (bisherige MOSS-Regelung nach § 18 Abs. 4c und 4d UStG) werden mit Wirkung zum 1.7.2021 auf alle am Ort des Verbrauchs ausgeführten Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet ausgedehnt.

  2. 18j UStG (in der EU ansässige Unternehmer):

    Ebenso werden die besonderen Besteuerungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet (§ 18 Abs. 4e UStG) bzw. im Inland (§ 18h UStG) ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG erbringen, mit Wirkung zum 1.7.2021 auf alle am Ort des Verbrauchs ausgeführten Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet erweitert. Darüber hinaus können sich Unternehmer – unabhängig von ihrer Ansässigkeit – für den erweiterten OSS nach § 18j UStG entscheiden, um die Umsatzsteuer für folgende Umsätze anzumelden und zu entrichten:

  3. 18k UStG (Import-One-Stop-Shop/IOSS):

    Für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen mittels Sendungen mit einem Sachwert bis 150 EUR wird mit Wirkung zum 1.7.2021 ein neuer (optionaler) sog. "Import-One-Stop-Shop" (IOSS) eingeführt.

Die Beträge in der OSS-Steuererklärung in Deutschland sind in Euro anzugeben, es sei denn, der EU-Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Leistungsort liegt, sieht die Angabe der Beträge in seiner Landeswährung vor. Bei einer abweichenden Landeswährung sind die Werte einheitlich mit von der EZB festgestelltem Umrechnungskurs am letzten Tag des Besteuerungszeitraums zu berechnen und zu melden. Die Anwendung der Durchschnittskurse nach § 16 Abs. 6 UStG ist explizit ausgeschlossen.

Die einzige Anlaufstelle schafft für betroffene Unternehmen die grundsätzlich vorteilhafte Möglichkeit, umsatzsteuerliche Registrierungen in anderen/mehreren Mitgliedstaaten...

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