vorläufig nicht rechtskräftig
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [X R 17/23)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Überschreiten der Gewinngrenze bei Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags
Leitsatz (redaktionell)
Die Gewinngrenze gem. § 7g Abs. 1 Satz 4 EStG ist nicht allein anhand des Steuerbilanzgewinns zu bestimmen.
Normenkette
EStG § 7g Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) bilden durfte.
Der Kläger ist Inhaber eines Betriebs für … und erzielt insoweit Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG und unterhält einen stehenden Gewerbebetrieb gemäß § 2 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG). Er ermittelt seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach §§ 4, 5 EStG. Er vermietet den Betrieb mit Mietvertrag vom 30. Juni 2021 ab dem 1. Juli 2021 für einen monatlichen Mietzins von … € (netto) an die X GmbH & Co. KG.
Der Kläger erwirtschaftete ausweislich seiner Bilanz auf den 31. Dezember 2020 für den Veranlagungszeitraum 2020 einen Gewinn von 189.821,39 € unter Berücksichtigung der Gewerbesteuerrückstellung von 25.722,00 €. Nach Berücksichtigung der Hinzurechnung der Gewerbesteuer nach § 4 Abs. 5b EStG von 25.722,00 € ergab sich ein Gewinn von 215.543,39 €.
Der Kläger machte von der Möglichkeit nach § 7g EStG zur Bildung eines Investitionsabzugsbetrags in Höhe von 45.763,00 € Gebrauch. Der Investitionsabzugsbetrag wurde für die Anschaffung eines Radladers sowie eines Mobilbaggers (voraussichtliche Anschaffungskosten ca. 92.000 €) gebildet. Beide Maschinen schaffte der Kläger im Frühjahr 2021 an (vgl. Rechnungen vom 11. Februar 2021 und 25. März 2021).
Er reichte die Gewerbesteuerklärung 2020 am … beim Finanzamt ein und übermittelten auch die E-Bilanz auf den 31. Dezember 2020. Nach der eingereichten Bilanz betrug der steuerliche Gewinn nach Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags für 2020 und der vorzunehmenden Hinzurechnungen der Investitionsabzugsbeträge 2017 und 2018 nach § 7g Abs. 2 EStG 203.381,39 €.
Der Beklagte folgte der eingereichten Gewinnermittlung nur insoweit nicht, als er den im Jahr 2020 gebildeten Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 45.763 € bei der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht berücksichtigte. Danach betrug der vom Beklagten bei der Steuerfestsetzung angesetzte Gewinn aus Gewerbebetrieb 249.145 €. Der Gewinn im Sinne des § 7g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG belief sich, bereinigt um die nach § 7g Abs. 2 EStG hinzugerechneten Investitionsabzugsbeträge 2017 und 2018 in Höhe von 16.991,00 € und 16.610,00 € auf 215.543,39 €.
Der Beklagte erließ einen entsprechenden Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag mit Datum vom …. Eine Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags käme nach den Erläuterungen zum Einkommensteuerbescheid vom … nicht in Betracht, weil der steuerliche Gewinn - bereinigt um die Zu- und Abrechnungen nach § 7g EStG - mehr als 200.000 € betrage und verwies zur weiteren Begründung auf das Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 15. Juni 2022 Tz. 13 (BStBl. I 2022, 945).
Der Kläger legte mit Schreiben vom … Einspruch gegen den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2020 ein. Die Verwaltungsauffassung zur Berechnung des steuerschädlichen Gewinns nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG sei ersichtlich falsch. Nach zutreffender Auffassung, die in der Literatur vertreten werde, sei für die Berechnung der Betriebsgrößengrenze nach § 7g EStG nur auf den Steuerbilanzgewinn abzustellen, der lediglich 189.821,39 € betrage. Somit sei die steuerschädliche Gewinngrenze von 200.000 € nicht überschritten.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom …, welche am … beim Bevollmächtigten des Klägers einging, als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die am … erhobene Klage.
Der Kläger ist der Auffassung, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig und abzuändern sei. Der Beklagte habe die Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags von 45.763,00 € zu Unrecht abgelehnt.
Es bestehe über die tatbestandlichen Voraussetzungen und der Höhe des gebildeten Investitionsabzugsbetrags zwischen den Beteiligten nur insoweit Streit, als es um die Frage gehe, ob die Gewinngrenze gemäß § 7g Abs. Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG von 200.000 € überschritten sei. Der Beklagte habe die verschiedenen Berechnungen zur Ermittlung der Gewinngrenze nach § 7g Abs. Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG zutreffend dargestellt. Der Beklagte folge zwingend dem BMF-Schreiben vom 15. Juni 2022, nach welchem die Gewerbesteuerrückstellung als nichtabziehbare Betriebsausgabe dem Jahresüberschuss nach Gewinn- und Verlustrechnung wieder hinzuzurechnen sei. Danach ergebe sich ein „Gewinn“ von 215.543,39 €, der mithin oberhalb der gesetzlichen Grenze in dem Veranlagungsjahr liege.
Nach Auffassung der Kläger sei aber der in der Literatur vertretenen Auffassung zu folgen, nach welcher die außerbilanziellen Hinzurechnungen bei dem Tatbestand des § 7g Abs. Satz 2 Nr. 1 Buchst. b ...